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Änderung § 3 KBV vom 01.01.2017
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§ 3 KBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 3 KBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften | |
(Text alte Fassung) (1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen. (2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen. | (Text neue Fassung) (1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen. (2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen. |
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