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§ 1 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (SHHiPflStatV k.a.Abk.)

§ 1



Auf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatzstatistik über Hilfe zur Pflege, die im Monat November 1977 nach den §§ 68 und 69 des Bundessozialhilfegesetzes in und außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sowie in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung gewährt wird, als Bundesstatistik durchgeführt:



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SHHiPflStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHHiPflStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SHHiPflStatV
... mit einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt. (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe, die ...