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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (SHHiPflStatV k.a.Abk.)
V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2536; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.11.1977; FNA: 2170-3-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.11.1977; FNA: 2170-3-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2
Die Zusatzstatistik erfaßt
- 1.
- Name, Ort, Geschlecht, Familienstand, Haushaltsgröße (Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28 Bundessozialhilfegesetz) und Geburtsjahr des Hilfeempfängers sowie den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und den gegenüber Arbeitgebern bestehenden Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall;
- 2.
- die Art und Höhe der Leistungen gemäß den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz;
- 3.
- die Dauer der Hilfegewährung;
- 4.
- bei Hilfeempfängern außerhalb von Anstalten:
- a)
- die Form der Betreuung,
- b)
- den Schulbesuch, die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die Erwerbstätigkeit der Pflegebedürftigen;
- 5.
- bei Hilfeempfängern in Anstalten: die Art der Anstalt;
- 6.
- die Art und Höhe des Einkommens, das Vermögen bei Antragstellung und die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger;
- 7.
- weitere dem Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährte Hilfearten.
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