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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (SHHiPflStatV k.a.Abk.)
V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2536; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.11.1977; FNA: 2170-3-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.11.1977; FNA: 2170-3-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3
(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe, die während des ganzen Monats November 1977 einem Hilfeempfänger Leistungen nach den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz gewährt haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1876/a26552.htm