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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Beitragszahlungsverordnung (BeitrZV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1927; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-7 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-7 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Abschnitt Zahlungen des Arbeitgebers
§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
- 1.
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- 2.
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle;
- 3.
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 die beauftragte Stelle.
(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den
- a)
- Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
- b)
- Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit
§ 4 Reihenfolge der Tilgung
Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, daß vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
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