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§ 2 - Holzabsatzfondsverordnung (HAfV)

V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 15.01.1999; FNA: 780-7-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2



(1) Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist das für das autoverladbar gerückte Rohholz vereinbarte Entgelt oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis dem vorgenannten Entgelt entsprechen würde. Erfolgt die Aufnahme über einen oder mehrere Händler, ist der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert das für das aufgenommene Rohholz vereinbarte Entgelt. Die Abgabe selbst sowie ein Skonto oder Bonus bleiben unberücksichtigt.

(2) Wird das Rohholz vom Käufer in Selbstwerbung geschlagen oder auf dem Stock gekauft und nach der Aufarbeitung übernommen, setzt sich der maßgebende Warenwert aus dem Entgelt für das Rohholz und den Kosten für alle Arbeitsvorgänge vom Fällen bis zur autoverladbaren Lagerung an der Waldstraße einschließlich Vermessung (Werbungskosten) zusammen. Im Falle unentgeltlicher Abgabe des Rohholzes bleiben die Werbungskosten bei der Berechnung der Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Holzabsatzfondsgesetzes unberücksichtigt; die Abgabe nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes berechnet sich nach dem Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Entgelt entsprechen würde.

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