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Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (HAfAuflG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 366 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 31.05.2011; FNA: 780-10 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 31.05.2011; FNA: 780-10 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1 Auflösung und Abwicklung
(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
- 1.
- ihre laufenden Geschäfte beendigt,
- 2.
- ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
- 3.
- ihre Forderungen eingezogen und
- 4.
- ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 366 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
§ 3 Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung
(1) Es werden aufgehoben:
- 1.
- das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
- 2.
- die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist.
(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.
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