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§ 2 - Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (HAfAuflG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 366 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 31.05.2011; FNA: 780-10 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung



(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.

(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.

 
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HAfAuflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAfAuflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HAfAuflG Auflösung und Abwicklung (vom 08.09.2015)
... und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen ...
§ 3 HAfAuflG Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung
... Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des ...