Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Holzabsatzfondsverordnung (HAfV)

V. v. 04.01.1999 BGBl. I S. 2; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 15.01.1999; FNA: 780-7-2 Organisation der Landwirtschaft
|

§ 4



(1) Zum Nachweis des Ursprungs im Ausland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Holzabsatzfondsgesetzes dienen die Warenbegleitpapiere (Kaufvertrag, Rechnung, Frachtpapiere, Holzaufnahmelisten sowie vergleichbare Unterlagen), soweit sie in ihrer Gesamtheit die erforderlichen Angaben enthalten und eindeutig der ausländische Ursprung der aufgenommenen Waren daraus ersichtlich ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind zur Vorlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser beauftragten Personen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betreffende Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed