(1) Zum Nachweis des Ursprungs im Ausland gemäß §
10 Abs. 2 Satz 2 des
Holzabsatzfondsgesetzes dienen die Warenbegleitpapiere (Kaufvertrag, Rechnung, Frachtpapiere, Holzaufnahmelisten sowie vergleichbare Unterlagen), soweit sie in ihrer Gesamtheit die erforderlichen Angaben enthalten und eindeutig der ausländische Ursprung der aufgenommenen Waren daraus ersichtlich ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind zur Vorlage gegenüber der Bundesanstalt oder den von dieser beauftragten Personen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der betreffende Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.