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Änderung Anlage Nr. 234 - 243 BKatV vom 01.03.2007

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Anlage Nr. 234 - 242 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
Anlage Nr. 234 - 243 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage Nr. 234 - 242 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG


(Text neue Fassung)

Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG


(Textabschnitt unverändert)



Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

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|
d) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

234 | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kenn-
zeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt | § 2 Abs. 1 Satz 1, 3
§ 14 Nr. 1 | 10 €

235 | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene
heimische Kennzeichen nicht geführt | § 2 Abs. 1 Satz 1, 3
§ 14 Nr. 1 | 40 €

236 | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das Nationalitäts-
zeichen nicht geführt | § 2 Abs. 2
§ 14 Nr. 1 | 15 €

237 | Zulassungsschein, Führerschein oder die Über-
setzung des ausländischen Zulassungsscheins oder
Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen
nicht ausgehändigt | § 10
§ 14 Nr. 4 | 10 €

238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr.3,5 | 25 €




| (aufgehoben)





Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

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|
e)
Ferienreise-Verordnung



|
f)
Ferienreise-Verordnung *)

239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1
§ 5 Nr. 1 | 40 €

240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen | § 1
§ 5 Nr. 1 | 100 €

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---
*) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein

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Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

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|
B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG



|
B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG

0,5-Promille-Grenze



vorherige Änderung nächste Änderung

241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.25
mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-
konzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer
Alkoholmenge
im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration
führt | § 24a Abs. 1 | 250
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe
a StGB im Verkehrszentralregister | | 750
Fahrverbot
3 Monate



241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-
zentration von 0,25
mg/l oder mehr oder mit einer
Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder
mehr
oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon-
zentration
führt | § 24a Abs. 1 | 500
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 1.000
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
| | 1.500
Fahrverbot
3 Monate

|
Berauschende Mittel

vorherige Änderung

242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels
geführt
| § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs.
3 | 250
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe
a StGB im Verkehrszentralregister | | 750
Fahrverbot
3 Monate



242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden
Mittels geführt
| § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V m.
Abs.
3 | 500
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 1.000
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach
§ 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
| | 1.500
Fahrverbot
3 Monate

|
Alkoholverbot für Fahranfänger



243 | In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich ge-
nommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines
solchen Getränks angetreten | § 24c Abs. 1, 2 | 250 €