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Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


§ 1 Bußgeldkatalog



(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.




§ 2 Verwarnung



(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.


§ 3 Bußgeldregelsätze



(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder

2.
der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder

3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder

2.
der Nummern 199.1 oder 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.




§ 4 Regelfahrverbot



(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,

2.
der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4.
der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.




§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt


Anlage Bußgeldkatalog (BKat)

Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Anlage Nr. 1 - 167 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO


Anlage Nr. 1 - 167 hat 6 frühere Fassungen



Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

Grundregeln

1Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
 
1.1einen anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar belästigt
 10 €
1.2einen anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar behindert
 20 €
1.3einen anderen gefährdet  30 €
1.4einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist
 35 €
1.5Beim Fahren in eine oder aus einer Parklü-
cke stehendes Fahrzeug beschädigt
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 €

 
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

2Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
2.1- mit Behinderung § 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 €
2.2- mit Gefährdung  20 €
3Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nicht-
benutzen
  
3.1der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.1.1- mit Behinderung
§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.2des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des
§ 7 Abs. 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen
behindert
§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.3der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
25 €
3.3.1- mit Gefährdung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 €
3.4eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
.
3.4.1- mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
3.4.2- mit Gefährdung  20 €
3.4.3- mit Sachbeschädigung  25 €

4Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
 
4.1bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
einen anderen gefährdet
 80 €
4.2auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch
einen anderen behindert
 80 €

5Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
5aFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der
Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die
zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom
17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)
§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
40 €
5a.1- mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 €

6Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
unter 50 m,
bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten,
dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen
war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
§ 2 Abs. 3a Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140 €

7Als Radfahrer oder Mofafahrer   
7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder
in nicht zulässiger Richtung befahren
§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
15 €
7.1.1- mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
7.1.2- mit Gefährdung  25 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung  30 €
7.2Fahrbahn. Radweg oder Seitenstreifen nicht vor-
schriftsmäßig benutzt
§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
7.2.1- mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
7.2.2- mit Gefährdung  20 €
7.2.3- mit Sachbeschädigung  25 €
 
Geschwindigkeit

8Mit nicht angepasster Geschwindigkeit
gefahren
  
8.1trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei
Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzun-
gen, Straßeneinmündungen, Bahnüber-
gängen oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4,5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
Buchstabe a
100 €
8.2in anderen als in Nummer 8.1 genannten
Fällen mit Sachbeschädigung
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €

9Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
überschritten
§ 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
9.1um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug
der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO
genannten Art
 Tabelle 1
Buchstabe a
9.2um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit
gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
 Tabelle 1
Buchstabe b
9.3um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts
mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten
Kraftfahrzeugen
 Tabelle 1
Buchstabe c

10Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder
älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht
ausreichend verminderte Geschwindigkeit; mangelnde
Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand
beim Vorbeifahren oder Überholen
§ 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €

11Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
§ 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1.
Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17
(Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 18
(Zeichen 239)
Spalte 3,
lfd. Nr. 19, 20
(Zeichen 240, 241)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 239 oder 242.1
mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr
zulässt)
Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
lfd. Nr. 23
(Zeichen 244.1 mit
Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr
zulässt)
Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
lfd. Nr. 49
(Zeichen 274),
lfd. Nr. 50
(Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1, 325.2)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
11.1Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
oder b StVO genannten Art
 Tabelle 1
Buchstabe a
11.2kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in
Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder
Kraftomnibussen mit Fahrgästen
-Tabelle 1
Buchstabe b
11.3anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraft-
fahrzeugen
 Tabelle 1
Buchstabe c
 
Abstand

12Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten
§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
 
12.1bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h  25 €
12.2- mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 €
12.3- mit Sachbeschädigung  35 €
12.4bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h;
sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
35 €
12.5bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
- sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe a
12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe b

13Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark
gebremst
  
13.1- mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 €
13.2- mit Sachbeschädigung  30 €

14Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem
vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht eingehalten
§ 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
25 €

15Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über
3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand
von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten
§ 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
80 €
 
Überholen

16innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
16.1- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €

17Außerhalb geschlossener Ortschaften
rechts überholt
§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €

18Mit nicht wesentlich höherer Geschwindig-
keit als der zu Überholende überholt
§ 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €

19Überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, dass während des ganzen Überhol-
vorgangs jede Behinderung des Gegenver-
kehrs ausgeschlossen war, oder bei unkla-
rer Verkehrslage
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
19.1und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276,
277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbe-
grenzung (Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder der durch Pfeile vor-
geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen
297) nicht gefolgt
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2,
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69
(Zeichen 295, 296)
Spalte 3 Satz 1a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
19.1.1- mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 €
Fahrverbot
1 Monat

20Überholt unter Nichtbeachten von Ver-
kehrszeichen (Zeichen 276, 277)
§ 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €

21Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht über 7,5t überholt, ob-
wohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50m betrug
§ 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
21.1- mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.2- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 €
Fahrverbot
1 Monat

22Zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet
§ 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €

23Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem
anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
§ 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
23.1- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
24Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder
nach rechts eingeordnet
§ 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
25Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten
behindert
§ 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20 €
26Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
27Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig-
keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren
unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu
ermöglichen
§ 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
28Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des
vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzu-
biegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25 €
28.1- mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 €
 
Fahrtrichtungsanzeiger

29Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1
(Zusatzzeichen zu
Zeichen 306)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
 
Vorbeifahren

30An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis
auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug
auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne
ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren
zu lassen
§ 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
20 €
30.1- mit Gefährdung § 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 €
30.2- mit Sachbeschädigung  35 €
 
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

31Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen
gefährdet
§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
30 €
31.1- mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs 1 Nr. 1.7
35 €
31aAußerhalb geschlossener Ortschaften
linken Fahrstreifen mit einem Lastkraft-
wagen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3,5 t oder einem
Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem
anderen Zweck als dem des Linksab-
biegens benutzt
§ 7 Abs. 3c Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
15 €
31a.1- mit Behinderung § 7 Abs. 3c Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20 €

 
Vorfahrt

32Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht
mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren
§ 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
10 €

33Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten wesentlich behindert
§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
25 €

34Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten gefährdet
§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100 €
 
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

35Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht-
zeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen
oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet
zu haben
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
35.1- mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 €
35.2- mit Sachbeschädigung  35 €
36Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein-
geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert
§ 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
5 €
38Als nach einer Kreuzung oder Ein-
mündung die Fahrbahn querender
Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht
beachtet
§ 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
 
38.1- mit Behinderung  15 €
38.2- mit Gefährdung  20 €
38.3- mit Sachbeschädigung  25 €
39Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €

40Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen,
und dadurch einen anderen gefährdet
§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €

41Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere
Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet
§ 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €

42Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs: 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €

43Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
und dadurch einen anderen gefährdet
§ 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €

44Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet
§ 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
80 €
 
Kreisverkehr

45Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn   
45.1.gehalten§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 €
45.1.1- mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 €
45.2geparkt§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 €
45.2.1- mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 €
46Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel
im Kreisverkehr einen anderen gefährdet
§ 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 €
 
Einfahren und Anfahren

47Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich -
(Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem
anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten
Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder
vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen
anderen gefährdet
§ 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
30 €
47.1- mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1. 10
35 €

48(aufgehoben)  
 
Besondere Verkehrslagen

49Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder
Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen
behindert
§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 €
50Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder
Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs-
fahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet
§ 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
20 €
 
Halten und Parken

51Unzulässig gehalten   
51.1in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
51.1.1- mit Behinderung § 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 €
51.2in „zweiter Reihe" § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51.2.1- mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 €
51aAn einer engen oder unübersichtlichen
Straßenstelle oder im Bereich einer schar-
fen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51a.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
51a.2länger als 1 Stunde§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
51a.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
51a.3wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert worden ist
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 €

52Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
in den Fällen, in denen das Halten
verboten ist, oder auf Geh- und Rad-
wegen oder auf Schutzstreifen für den
Radverkehr.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240,
241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
52.1- mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62
(Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66
(Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70
(Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15
(Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62
(Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66
(Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70
(Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15
(Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62
(Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66
(Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70
(Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
35 €
53Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-
zufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
53.1und dadurch ein Rettungsfahrzeug im
Einsatz behindert
§ 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 €

54Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
genannten Fällen und in den Fällen der
Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306,
314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201)
Spalte 3
Nr. 3,
lfd. Nr. 14
(Zeichen 224)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69
(Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306)
Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 7
(Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen)
Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315)
Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
54.1- mit Behinderung § 12 Abs. 3
Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14
(Zeichen 224)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69
(Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7
(Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10
(Zeichen 315)
Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
15 €
54.2länger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14
(Zeichen 224)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69
(Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7
(Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10
(Zeichen 315)
Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
54.2.1- mit Behinderung § 12 Abs. 3
Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14
(Zeichen 224)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69
(Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73
(Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7
(Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10
(Zeichen 315)
Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
30 €

55Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314)
Spalte 3 Satz 1
Anlage 3 lfd. Nr. 10
(Zeichen 315)
Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
56In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten
Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem
Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
57Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger
als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58In „zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58.1- mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
58.2länger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
58.2.1- mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
59Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
59.1- mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 €

60Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
60.1- mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
61Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine
Parklücke nicht beachtet
§ 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
62Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
 
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

63An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene
Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer
Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Über-
schreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
5 €
63.1bis zu 30 Minuten  5 €
63.2bis zu 1 Stunde  10 €
63.3bis zu 2 Stunden  15 €
63.4bis zu 3 Stunden  20 €
63.5länger als 3 Stunden  25 €
 
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

64Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-
teilnehmer gefährdet
§ 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
10 €
64.1- mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
65Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen
getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen
zu vermeiden
§ 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
15 €
65.1- mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
 
Liegenbleiben von Fahrzeugen

66Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet
oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen
gefährdet
§ 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 €
 
Abschleppen von Fahrzeugen

67Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen
gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der
nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb
der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die
Autobahn eingefahren
§ 15a Abs. 1, 2.
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 €
68Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht
eingeschaltet
§ 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 €
69Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 €
 
Warnzeichen

70Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben
und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen
gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne
bestehen
§ 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 €
71Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder
eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht
bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer
des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen
der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht
eingeschaltet
§ 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10 €
72Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
5 €
 
Beleuchtung

73Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sicht-
verhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig
abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in
verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
73.1- mit Gefährdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
73.2- mit Sachbeschädigung  35 €
74Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch-
gehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht
gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht
mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
74.1- mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
74.2- mit Sachbeschädigung  35 €
75Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee-
fall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
25 €
75.1- mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
76Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder
Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40 €
77Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht
wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20 €
77.1- mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 4 Satz 1.3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
 
Autobahnen und Kraftfahrstraßen

78Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen
zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der
Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe
nicht mehr als 4,20 m betrug
§ 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20 €

79Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung
mehr als 4,20 m betrug
§ 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €

80An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €

81An dafür nicht vorgesehener Stelle einge-
fahren und dadurch einen anderen gefähr-
det
§ 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 €

82Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchge-
henden Fahrbahn nicht beachtet
§ 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
75 €

83Gewendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung gefahren
§ 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18


83.1in einer Ein- oder Ausfahrt  75 €

83.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten-
streifen
 130 €

83.3auf der durchgehenden Fahrbahn  200 €
Fahrverbot
1 Monat

84Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
30 €

85Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €

86Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße
an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
§ 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
10 €

87An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €

87aMit einem Lastkraft-
wagen über 7,5t zu-
lässiges Gesamtge-
wicht, einschließlich
Anhänger, oder einer
Zugmaschine den
äußerst linken Fahr-
streifen bei Schnee-
glätte oder Glatteis
oder, obwohl die
Sichtweite durch er-
heblichen Schneefall
oder Regen auf 50m
oder weniger einge-
schränkt ist, benutzt
§ 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1
Nr. 18
80 €

88Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren
Vorwärtskommens benutzt
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
75 €
 
Bahnübergänge

89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeugs nicht beachtet
§ 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 €

89aBahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO über-
quert
 

89a.1in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
StVO
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 €

89a.2in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener
Schranke)
§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat

90Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
10 €
 
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

91Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs. haltender
Straßenbahn öder haltendem gekennzeichneten
Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen
bei Vorbeifahrt rechts
§ 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
15 €
92An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem
Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn
oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit
ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt
rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig,
nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
  
92.1behindert§ 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
40 E.
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
92.2gefährdet§ 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
93Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten
Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
bei Annäherung an eine Haltestelle überholt
§ 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
40 €
94Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekenn-
zeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
§ 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
15 €
95An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus
des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus
mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt
Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand
nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten
und dadurch einen Fahrgast
  
95.1behindert§ 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
40 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
95.2gefährdet§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b
50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
96Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus
das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle
nicht ermöglicht
§ 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
5 €
96.1- mit Gefährdung § 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b
20 €
96.2- mit Sachbeschädigung  30 €
 
Personenbeförderung, Sicherungspflichten

97Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen
auf oder in Fahrzeugen verstoßen
§ 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
5 €
98Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der
Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige
Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse)
§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
98.1bei einem Kind  30 €
98.2bei mehreren Kindern  35 €
99Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder
als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung
eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM
über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder
als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es
keinen Schutzhelm trug
§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
99.1bei einem Kind  40 €
99.2bei mehreren Kindern  50 €
100Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt
nicht angelegt
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 €
101Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm
getragen
§ 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €
 
Ladung

102Ladung oder Ladeeinrichtung nicht ver-
kehrssicher verstaut oder gegen Herab-
fallen nicht besonders gesichert
  
102.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen
§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 €
102.1.1- mit Gefährdung§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2bei anderen als in Nummer 102.1
genannten Kraftfahrzeugen
§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 €
102.2.1- mit Gefährdung§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €
103Ladung oder Ladeeinrichtung gegen
vermeidbaren Lärm nicht besonders
gesichert
§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €
104Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der
Ladung mehr als 4,20 m betrug
§ 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40 €
105Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung
eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt,
soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4.20 m betrug,
oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug
hinausragte
§ 22 Abs. 2, 3.4 Satz 1, 2,
Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
20 €
106Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht
ordnungsgemäß angebracht
§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,
Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
25 €
 
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

107Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass  

107.1seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war
§ 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €

107.2das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt
§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
25 €

107.3das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
5 €

107.4an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs-
einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-
bereit war
§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €

107.4.1- mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 €

107.4.2- mit Sachbeschädigung  25 €

108Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt
§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
80 €

109(gestrichen)  
109.1(gestrichen)  
109.2(gestrichen)  
109a(gestrichen) 

110Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg
aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende
Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt
werden konnten
§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
 
Fußgänger

111Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf
der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften
nicht am linken Fahrbahnrand gegangen
§ 25 Abs.1 Satz 2, 3
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe a
5 €

112Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder
nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt-
richtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten
§ 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe a
 
112.1- mit Gefährdung § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24
Buchstabe a
5 €
112.2- mit Sachbeschädigung  10 €
 
Fußgängerüberweg

113An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt
§ 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24.
Buchstabe b
80 €

114Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg
gefahren
§ 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe b
5 €
 
Übermäßige Straßenbenutzung

115Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne
Erlaubnis durchgeführt
§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
40 €

116Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße
oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen
Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart
dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ
§ 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
40 €
 
Umweltschutz

117Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder
vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht
§ 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
10 €

118Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin-
und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt
§ 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20 €
 
Sonntagsfahrverbot

119Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
75 €

120Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag
oder Feiertag angeordnet oder zugelassen
§ 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
380 €

 Inline-Skaten

 

120aBeim Inlineskaten Fahrbahn oder Rad-
weg unzulässig benutzt oder bei durch
Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten
und Rollschuhfahren auf den übrigen
Verkehr keine besondere Rücksicht
genommen, nicht am rechten Rand
gefahren oder Fahrzeugen das Über-
holen nicht ermöglicht
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 26
10 €
120a.1- mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
15 €
120a.2- mit Gefährdung  20 €

 
Verkehrshindernisse

121Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der
Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
122Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht
§ 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
123Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen
gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder
erschwert werden konnte
§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
40 €
124Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
5 €
 
Unfall

125Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder
bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite
gefahren
§ 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
125.1- mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 €
126Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden waren
§ 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
 
Warnkleidung

127Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen
auffällige Warnkleidung nicht getragen
§ 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. a
5 €
 
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

128Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
20 €
129Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht
befolgt
§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
50 €
 
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
130Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt
oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim
Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.1- mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
Nr. 2.5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.2- mit Sachbeschädigung  10 €
131Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil   
131.1aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen
abgebogen
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
15 €
131.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-
richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, behindert
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
35 €

132Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen
des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlicht-
zeichen nicht befolgt
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
90 €

132.1- mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat

132.2- mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
240 €
Fahrverbot
1 Monat

132.3bei schon länger als 1 Sekunde andauern-
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat

132.3.1- mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat

132.3.2- mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
360 €
Fahrverbot
1 Monat

133Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil  

133.1vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
nicht angehalten
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
70 €

133.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefähr-
det
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 €

133.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrrad-
verkehr auf Radwegfurten der freigegebe-
nen Verkehrsrichtungen
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2


133.3.1behindert 100 €

133.3.2gefährdet 150 €

 
Blaues und gelbes Blinklicht

134Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet
§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
135Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen
mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie
Bahn geschaffen
§ 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
 Vorschriftzeichen

  
136Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.)
nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €

137Bei verengter Fahrbahn
(Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vor-
rang nicht gewährt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5 €
137.1- mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
10 €
137.2- mit Sachbeschädigung  20 €

138Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen
209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214,
222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
138.1- mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214,
222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
138.2- mit Sachbeschädigung  25 €

139Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr)
oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vor-
geschriebene Fahrtrichtung nicht be-
folgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
139.1als Kfz-Führer  20 €
139.2als Radfahrer  15 €
139.2.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
139.2.2- mit Gefährdung  25 €
139.2.3- mit Sachbeschädigung  30 €

140Als anderer Verkehrsteilnehmer
vorschriftswidrig Radweg
(Zeichen 237) oder einen
sonstigen Sonderweg
(Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als
anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße
(Zeichen 244.1)
vorschriftswidrig benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17,
19, 20 (Zeichen 237, 238,
240, 241) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €

141Als anderer Verkehrsteilnehmer Fuß-
gängerbereich (Zeichen 239, 242.1)
benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zei-
chen 250, 251, 253,
254, 255, 260) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 238) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
35 (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
141.1mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge-
nannten Art
 20 €
141.2mit anderen Kraftfahrzeugen  15 €
141.3als Radfahrer  10 €
141.3.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
35 (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
141.3.2- mit Gefährdung  20 €
141.3.3- mit Sachbeschädigung  25 €

142Als Kfz-Führer Verkehrsverbot
(Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des
Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 36
bis 40 (Zeichen 262
bis 266) Spalte 3,
lfd. Nr. 41 (Zeichen 267)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €

143Als Radfahrer Verbot des Einfahrens
(Zeichen 267) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
143.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
143.2- mit Gefährdung  25 €
143.3- mit Sachbeschädigung  30 €

144In einem Fußgängerbereich,
der durch Zeichen 239, 242.1
oder 250 gesperrt war, geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
144.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35 €
144.2länger als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
35 €

145(gestrichen)  
146Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder
in einem Fußgängerbereich (242.1)
die Geschwindigkeit nicht angepasst
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147Als Nichtberechtigter Sonder-
fahrstreifen für Omnibusse des
Linienverkehrs (Zeichen 245)
oder für Taxen (Zeichen 245 mit
Zusatzzeichen) benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
148Wendeverbot (Zeichen 272)
nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
149Vorgeschriebenen Mindestabstand
(Zeichen 273) zu einem vorausfahren-
den Fahrzeug unterschritten
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 48
(Zeichen 273) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €

150Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.)
nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an
der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und
dadurch einen anderen gefährdet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
11 Nr. 2,
jeweils i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 67 (Zeichen 294)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, 4
50 €
151Als Fahrzeugführer in einem Fußgän-
gerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen
Fußgänger gefährdet
  
151.1bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
(Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239 mit Zusatz-
zeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1
mit Zusatzzeichen)
Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40 €
151.2bei nicht zugelassenem Fahrzeugver-
kehr
 50 €
152Eine für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
(Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge
mit wassergefährdender Ladung (Zei-
chen 269) gesperrte Straße befahren
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 35
(Zeichen 261),
lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100 €
152.1bei Eintragung von bereits einer Ent-
scheidung wegen Verstoßes
gegen Zeichen 261 oder 269
 250 €
Fahrverbot
1 Monat
153Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrs-
verbotes zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1,
270.2) am Verkehr teilgenommen
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45
(Zeichen 270.1, 270.2)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 €

154(gestrichen) 

155Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder durch Pfeile vor-
geschriebener Fahrtrichtung (Zeichen
297) nicht gefolgt oder Sperrfläche
(Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
155.1- mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
155.2und dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3und dabei nach links abgebogen oder
gewendet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3.1- mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €

156Sperrfläche (Zeichen 298)
zum Parken benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
 Richtzeichen  
157Als Fahrzeugführer in einem
verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2)
  
157.1- Schrittgeschwindigkeit nicht
eingehalten (soweit nicht von
Nummer 11 erfasst)
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
157.2- Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
15 €
158Als Fahrzeugführer in einem
verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2) einen
Fußgänger gefährdet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
40 €

159In einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der
zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159.1- mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
15 €
159.2länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
159.2.1- mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
30 €
159aIn einem Tunnel (Zeichen 327)
Abblendlicht nicht benutzt
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159a.1- mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
15 €
159a.2- mit Sachbeschädigung  35 €
159bIn einem Tunnel (Zeichen 327)
gewendet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159cIn einer Nothalte- und Pannenbucht
(Zeichen 328) unberechtigt
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
159c.1- Gehalten  20 €
159c.2- Geparkt  25 €

160
bis
162
(gestrichen)  

 Verkehrseinrichtungen

  
163Durch Verkehrseinrichtungen abge-
sperrte Straßenfläche befahren
§ 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m.
Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7
(Zeichen 600, 605, 610,
615, 616, 628, 629)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5 €
 

Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

164Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden
Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde,
zuwidergehandelt
§ 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
40 €
165Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen
eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
§ 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
75 €
 
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

166Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung
oder Erlaubnis nicht befolgt
§ 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
40 €

167Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht
mitgeführt
§ 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €





Anlage Nr. 168 - 173 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FeV


Anlage Nr. 168 - 173 hat 2 frühere Fassungen



Lfd. Nr. TatbestandFeVRegelsatz
in Euro (€).
Fahrverbot
in Monaten
 
b) Fahrerlaubnis-Verordnung

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

168Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
§ 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften
10 €

168aFührerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein
Ersatzdokument ausstellen lassen
§ 75 Nr. 4 10 EUR
 
Einschränkung der Fahrerlaubnis

169Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
25 €
 
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

170Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage
eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen
§ 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten
Vorschriften
25 €
 
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

171Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
§ 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
75 €
172Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
§ 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75 €
 
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

173Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten
Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der
Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse
nicht nachgewiesen hat
§ 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
35 €





Anlage Nr. 174 - 185c (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FZV


Anlage Nr. 174 - 185c hat 4 frühere Fassungen

Lfd. Nr. TatbestandFZVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung   
 
Mitführen und Aushändigen von Fahr-
zeugpapieren

174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt
§ 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €

 
Zulassung

175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung,
Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb
des auf dem Saisonkennzeichen angegebe-
nen Betriebszeitraums oder nach dem auf
dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf
dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ab-
laufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkenn-
zeichen ohne oder mit einem unvollständigen
Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen
Straße in Betrieb gesetzt
§ 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 8 Abs. 1a Satz 6
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 8
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 Euro

176Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt
§ 4 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
40 €

177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkenn-
zeichen angegebenen Betriebszeitraums oder
mit Wechselkennzeichen ohne oder mit un-
vollständigem Kennzeichen auf einer öffent-
lichen Straße abgestellt
§ 8 Abs. 1a Satz 6
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 Euro

 
Betriebsverbot und -beschränkungen

178(gestrichen) 

178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-
pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr-
zeugs nicht beachtet
§ 13 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 €

179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-
chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder
angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des
vorgeschriebenen Kennzeichens
§ 10 Abs. 12, i. V. m. § 10
Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-
satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,
Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1,
auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 €

179aFahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-
schriebene Kennzeichen fehlt
§ 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 €

179bFahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-
chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
versehen ist
§ 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 €

 
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlage-
pflichten, Zurückziehen aus dem
Verkehr, Verwertungsnachweis

180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände-
rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs,
Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei
Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-
ßen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3
Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 €

180aVerwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 €

 
Prüfungs-, Probe-, Überführungs-
fahrten

181Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine
oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben
§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 €

181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verwendet
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,
§ 48 Nr. 15a
25 €
181bKurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur
Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
§ 48 Nr. 15b
50 €

182Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
verwendet
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 48 Nr. 16
50 €

183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
§ 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6,17
25 €

 
Versicherungskennzeichen

184Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche-
rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge-
staltet ist
§ 27 Abs. 7
§ 48 Nr 1
10 €

 
Ausländische Kraftfahrzeuge

185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge-
führt oder nicht ausgehändigt
§ 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 €

185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
Anbringung geführt
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 €

185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe-
ne heimische Kennzeichen nicht geführt
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 €

185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän-
dischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei-
dungszeichen nicht geführt
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 €





Anlage Nr. 186 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO


Anlage Nr. 186 - 233 hat 6 frühere Fassungen



Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
186Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu-
chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht
vorgeführt
§ 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6,
2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1
der Anlage VIII zu § 29 StVZO in
bestimmten Zeitabständen einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind,
wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um
  
186.1.1bis zu 2 Monate  15 €
186.1.2mehr als 2 bis zu 4 Monate  25 €
186.1.3mehr als 4 bis zu 8 Monate  40 €
186.1.4mehr als 8 Monate  75 €
186.2bei anderen als in Nummer 186.1
genannten Fahrzeugen, wenn der Vor-
führtermin überschritten worden ist um
  
186.2.1mehr als 2 bis zu 4 Monate  15 €
186.2.2mehr als 4 bis zu 8 Monate  25 €
186.2.3mehr als 8 Monate  40 €
187Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung-
nicht rechtzeitig vorgeführt
§ 29 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Nr. 3.1.4.3
Satz 2 Halbsatz 2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin-
dung mit einem SP-Schild nicht beachtet
§ 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
 
Vorstehende Außenkanten

188Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr
als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss
hervorragten
§ 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
 
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

189Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft-
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3


189.1der Führer zur selbstständigen Leitung
nicht geeignet war
  
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €

189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 90 €

189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vor-
schriftsmäßig war und dadurch die Ver-
kehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war,
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
insbesondere unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem-
sen, Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
§ 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3

189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €

189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 135 €

189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
oder des Zuges durch die Ladung oder
die Besetzung wesentlich litt
§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3


189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €

189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen
 135 €

 
Führung eines Fahrtenbuches

189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch
die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a
 
189a.1- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189a.2- bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen  135 €

190Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf
Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
§ 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
 
Überprüfung mitzuführender Gegenstände

191Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht
vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
§ 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
 
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

192Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige
Breite, Höhe oder Länge überschritten war
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
Unterfahrschutz

194Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus-
tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen
Unterfahrschutz in Betrieb genommen
§ 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
 
Kurvenlaufeigenschaften

195Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven-
laufeigenschaften nicht eingehalten waren
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-
eigenschaften nicht eingehalten waren
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
Schleppen von Fahrzeugen

197Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das
Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
§ 33 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

198Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten
war
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4


198.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
 Tabelle 3
Buchstabe a

198.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
 Tabelle 3
Buchstabe b

199Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
überschritten war
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3


199.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
 Tabelle 3
Buchstabe a

199.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
 Tabelle 3
Buchstabe b

200(gestrichen) 

 
Besetzung von Kraftomnibussen

201Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr
Personen oder Gepäck befördert, als in der
Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze
eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug
angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben
für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €

202Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung
Teil I Plätze ausgewiesen waren
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €

 
Kindersitze

203Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen   
203.1das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten
Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen
mit Airbag
§ 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag
§ 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
 
Feuerlöscher in Kraftomnibussen

204Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
§ 35g Abs.1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
 
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

206Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material
  
206.1einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2ein anderes Kraftfahrzeug
in Betrieb genommen
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
  
207.1eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2eines anderen Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
 
Bereifung und Laufflächen

208Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,
in Betrieb genommen
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und
mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 €
213Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

214Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger
in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen
§ 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13


214.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen bzw. ihre Anhänger
 180 €

214.2bei anderen als in Nummer 214.1
genannten Kraftfahrzeugen
 90 €

 
Erlöschen der Betriebserlaubnis

214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und
dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein-
trächtigt
§ 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a
 
241a.1Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus  180 €
214a.2Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug  90 €

 
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

215Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern
in Betrieb genommen
§ 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

216Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend
erkennbar gemacht
§ 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
 
Stützlast

217Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger -
in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
§ 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
 
Abgasuntersuchung

218(aufgehoben) 

 
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

219Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen
§ 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen
zu lassen, nicht befolgt
§ 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
 
Lichttechnische Einrichtungen

221Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen   
221.1unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über
lichttechnische Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1,
Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a,
10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2unter Verstoß gegen das Verbot zum
Anbringen anderer als vorgeschriebener
oder für zulässig erklärter lichttechni-
scher Einrichtungen
§ 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
  
222.1Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6
Halbsatz 2, Satz 7,
Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 5, 6 Satz 1. 3, 4. 6,
Abs. 6a Satz 2 bis 5,
Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6,
Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
15 €
222.3seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1.3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,
Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 Satz 2, 4,
Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
Rückstrahler
§ 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7,
Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6,
Abs. 5 Satz 1 bis 3,
Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1.2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
15 €
222.7Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten
oder Hubladebühnen
§ 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
 Arztschild
222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des
Schildes „Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt
§ 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €
 
Geschwindigkeitsbegrenzer

223Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht
benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz
handelt
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 €
224Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits-
begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig gewordener Prüfung
  
225.1nicht mehr als ein Monat
§ 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2mehr als ein Monat
vergangen ist
§ 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits-
begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt
§ 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
227(aufgehoben)  
228(aufgehoben)   
 
Einrichtungen an Fahrrädern

229Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die
Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
§ 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen
eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler
in Betrieb genommen
§ 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
 
Ausnahmen

231Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt
§ 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
 
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

232Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll-
ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen
§ 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-
genehmigung nicht nachgekommen
§ 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
50 €





Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG


Anlage Nr. 234 - 243 hat 4 frühere Fassungen



Lfd. Nr. TatbestandIntKfzVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 (aufgehoben)




Lfd. Nr. TatbestandFerienreise-VORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
f) Ferienreise-Verordnung *)

239Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt
§ 1
§ 5 Nr. 1
40 €
240Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen
§ 1
§ 5 Nr. 1
100 €

---
*)
Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein


Lfd. Nr. TatbestandStVGRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG

0,5-Promille-Grenze

241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-
zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon-
zentration führt
§ 24a Abs. 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
 1.000 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
 1.500 €
Fahrverbot
3 Monate

 
Berauschende Mittel

242Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden
Mittels geführt
§ 24a Abs. 2 Satz 1 i. V m.
Abs. 3
500 €
Fahrverbot
1 Monat

242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
 1.000 €
Fahrverbot
3 Monate

242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
 1.500 €
Fahrverbot
3 Monate

 
Alkoholverbot für Fahranfänger

243In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich ge-
nommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines
solchen Getränks angetreten
§ 24c Abs. 1, 2 250 €





Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Anlage Nr. 244 - 255 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage Nr. 244 - 255 hat 2 frühere Fassungen

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

 
a) Straßenverkehrs-Ordnung

 
Bahnübergänge

244Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate

245Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht mo-
torisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 €

 
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

246Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22


246.1als Fahrzeugführer  40 €

246.2als Radfahrer  25 €

247Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs-
überwachungsmaßnahmen betrieben oder be-
triebsbereit mitgeführt
§ 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 €

 
Kraftfahrzeugrennen

248Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraft-
fahrzeugrennen teilgenommen
§ 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 €
Fahrverbot
1 Monat

249Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne
Erlaubnis durchgeführt
§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 €

 
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Ver-
langen nicht ausgehändigt
§ 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €


Lfd. Nr. TatbestandFeVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
b) Fahrerlaubnis-Verordnung

 
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

251Führerschein, Bescheinigung oder die Überset-
zung des ausländischen Führerscheins auf Ver-
langen nicht ausgehändigt
§ 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 48a Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
§ 75 Nr. 13
10 €

251aBegleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahr-
zeug der Klasse B oder BE ohne Beglei-
tung geführt
§ 48a Abs. 2 Satz 1
§ 75 Nr. 15
50 €


Lfd. Nr. TatbestandFZVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 
Aushändigen von Fahrzeugpapieren

252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €

 
Betriebsverbot und Beschränkungen

253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht be-
achtet
§ 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 €


Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

 
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelasse-
nen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen
Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Über-
lastung verstoßen
§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €

 
Ausnahmen

255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf
Verlangen nicht ausgehändigt
§ 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €





Anhang

Anhang Tabelle 1 (zu Nr. 11 der Anlage) Geschwindigkeitsüberschreitungen


Anhang Tabelle 1 hat 1 frühere Fassung

a)
Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei
Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1bis 102015
11.1.211 - 153025


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
  geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
8070- 
11.1.416 - 20 8070--
11.1.521 - 25 9580--
11.1.626 - 30 140951 Monat -
11.1.731 - 40 2001601 Monat 1 Monat
11.1.841 - 50 2802402 Monate 1 Monat
11.1.951 - 60 4804403 Monate 2 Monate
11.1.10über 60 6806003 Monate 3 Monate



b)
kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei
Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1bis 103530
11.2.211 - 154035


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
160120- 
11.2.416 - 20 160120--
11.2.521 - 25 2001601 Monat -
11.2.626 - 30 2802401 Monat 1 Monat
11.2.731 - 40 3603202 Monate 1 Monat
11.2.841 - 50 4804003 Monate 2 Monate
11.2.951 - 60 6005603 Monate 3 Monate
11.2.10über 60 7606803 Monate 3 Monate



c)
andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1bis 101510
11.3.211 - 152520
11.3.316 - 203530


Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.421 - 25 8070--
11.3.526 - 30 10080--
11.3.631 - 40 1601201 Monat -
11.3.741 - 50 2001601 Monat 1 Monat
11.3.851 - 60 2802402 Monate 1 Monat
11.3.961 - 70 4804403 Monate 2 Monate
11.3.10über 70 6806003 Monate 3 Monate





Anhang Tabelle 2 (zu Nr. 12 der Anlage) Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug


Anhang Tabelle 2 hat 2 frühere Fassungen

Lfd. Nr.  Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate





Anhang Tabelle 3 (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen


Anhang Tabelle 3 hat 1 frühere Fassung

a)
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt


Lfd. Nr.Überschreitung in v.H.Regelsatz in Euro
198.1für Inbetriebnahme 
198.1.12 bis 530
198.1.2mehr als 5 80
198.1.3mehr als 10 110
198.1.4mehr als 15 140
198.1.5mehr als 20 190
198.1.6mehr als 25 285
198.1.7mehr als 30 380
199.1für Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme
 
199.1.12 bis 535
199.1.2mehr als 5 140
199.1.3mehr als 10 235
199.1.4mehr als 15 285
199.1.5mehr als 20 380
199.1.6mehr als 25 425



b)
bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme


Lfd. Nr.Überschreitung in v.H.Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 1010
198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 1530
198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 2035
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235





Anhang Tabelle 4 (zu § 3 Abs. 3) Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung


Anhang Tabelle 4 hat 1 frühere Fassung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
405060
506075
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580600
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000


Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
4050
5060
6075
7085
7590
80100
100120
150180