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Änderung Anlage Nr. 186 - 233 BKatV vom 01.06.2012
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Anlage Nr. 186 - 233 BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | Anlage Nr. 186 - 233 BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage Nr. 186 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO | |
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu- chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 14 | 186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | | 186.1.1 | bis zu 2 Monate | | 15 € 186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 25 € 186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 40 € 186.1.4 | mehr als 8 Monate | | 75 € 186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vor- führtermin überschritten worden ist um | | 186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 15 € 186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 25 € 186.2.3 | mehr als 8 Monate | | 40 € 187 | Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung- nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 18 | 15 € 187a | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin- dung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5 § 69a Abs. 2 Nr. 15 | 40 € | Vorstehende Außenkanten 188 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten | § 30c Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1a | 20 € | Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft- fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu- gelassen, obwohl | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 189.1 | der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war | | 189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 180 € 189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge- nannten Kraftfahrzeugen | | 90 € 189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vor- schriftsmäßig war und dadurch die Ver- kehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem- sen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger | | 270 € 189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge- nannten Kraftfahrzeugen | | 135 € 189.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger | | 270 € 189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge- nannten Kraftfahrzeugen | | 135 € | Führung eines Fahrtenbuches | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 189a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu- gelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a | 189a.1 | - bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 270 € 189a.2 | - bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen | | 135 € |
190 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § 31a Abs. 2, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a | 50 € | Überprüfung mitzuführender Gegenstände 191 | Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § 31b § 69a Abs. 5 Nr. 4b | 5 € | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 3 Nr. 2 | 50 € 193 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | Unterfahrschutz 194 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus- tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen | § 32b Abs. 1, 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 3a | 25 € | Kurvenlaufeigenschaften 195 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven- laufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3c | 50 € 196 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf- eigenschaften nicht eingehalten waren | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | Schleppen von Fahrzeugen 197 | Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen | § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 € | Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 31d Abs. 1 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 4 | 198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3 Buchstabe a 198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | | Tabelle 3 Buchstabe b 199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3 Buchstabe a 199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | | Tabelle 3 Buchstabe b 200 | (gestrichen) | | | Besetzung von Kraftomnibussen 201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen | § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 5 | 50 € 202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | Kindersitze 203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | | 203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 7 | 25 € 203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 7 | 5 € | Feuerlöscher in Kraftomnibussen 204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § 35g Abs.1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 € 205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 20 € | Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen 206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | | 206.1 | einen Kraftomnibus | § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 € 206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen | § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 7c | 5 € 207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | | 207.1 | eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 25 € 207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 10 € | Bereifung und Laufflächen 208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 8 | 15 € 209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 30 € 210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 25 € 211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 35 € 212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 50 € 213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | |
214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1 § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 | | 214 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1 § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 | |
214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- bussen bzw. ihre Anhänger | | 180 € 214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen | | 90 € | |
| Erlöschen der Betriebserlaubnis 214a | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein- trächtigt | § 19 Abs. 5 Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 1a | 241a.1 | Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus | | 180 € 214a.2 | Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug | | 90 € | |
| Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen 215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen | § 42 Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 € | Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht | § 43 Abs. 3 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 5 € | Stützlast 217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger - in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde | § 44 Abs. 3 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 40 € | Abgasuntersuchung | |
218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als | § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII § 69a Abs. 5 Nr. 5a | 218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | | 15€ 218.2 | 8 Monate | | 40 € | 218 | (aufgehoben) | | |
| Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage 219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen | § 49 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 17 | 20 € 220 | Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt | § 49 Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 5c | 10 € | Lichttechnische Einrichtungen 221 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen | | 221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen | § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18 | 5 € 221.2 | unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechni- scher Einrichtungen | § 49a Abs. 1 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18 | 20 € 222 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | | 222.1 | Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht | § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1. 3, 4. 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 § 69a Abs. 3 Nr. 18a | 15 € 222.2 | Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler | § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b | 15 € 222.3 | seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten | § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1.3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 18c | 15 € 222.4 | zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten | § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 18e | 15 € 222.5 | Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler | § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 § 53d Abs. 2, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c | 15 € 222.6 | Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage | § 53a Abs. 1.2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19 | 15 € 222.7 | Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen | § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19a | 15 € | Arztschild 222a | Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes 'Arzt Notfalleinsatz' nicht mitgeführt | § 52 Abs. 6 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 5e | 10 € | Geschwindigkeitsbegrenzer 223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt | § 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b | 100 € 224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits- begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 € 225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung | | 225.1 | nicht mehr als ein Monat | § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d | 25 € 225.2 | mehr als ein Monat vergangen ist | § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d | 40 € 226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits- begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 6e | 10 € 227 | (aufgehoben) | | 228 | (aufgehoben) | | | Einrichtungen an Fahrrädern 229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | § 64a § 69a Abs. 4 Nr. 4 | 10 € 230 | Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen | § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 4 Nr. 8 | 10 € | Ausnahmen 231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt | § 70 Abs. 3a Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 € | Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen 232 | Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll- ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen | § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 | 15 € 233 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme- genehmigung nicht nachgekommen | § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 | 50 € |
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