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Änderung Anlage Nr. 186 - 233 BKatV vom 01.03.2007
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Anlage Nr. 174 - 233 BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | Anlage Nr. 186 - 233 BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Text alte Fassung) Anlage Nr. 174 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO | (Text neue Fassung)Anlage Nr. 186 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO |
(Textabschnitt unverändert) Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | |
| c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren 174 | Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 69a Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 Nr. 5e, jeweils i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 10 € | Betriebsverbot und -beschränkungen 175 | Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet | § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 1 | 50 € 176 | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet | § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 12 | 40 € 177 | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 15 | 40 € | Zulassungspflicht 178 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeit- kennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 18 Abs. 1, 3 Satz 1 § 23 Abs. 1 b Satz 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 § 69a Abs. 2 Nr. 3, 4.10a | 50 € 179 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt | § 23 Abs. 1b Satz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 10a | 40 € | Versicherungskennzeichen 180 | Einer Vorschrift über Versicherungskennzeichen an Fahr- zeugen zuwidergehandelt | § 18 Abs. 4 Satz 2 § 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1 a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 § 69a Abs. 2 Nr. 5 | 5 € | Amtliche oder rote Kennzeichen an Fahrzeugen, Kurzzeitkennzeichen 181 | Einer Vorschrift über amtliche oder rote Kennzeichen oder über Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen zuwidergehandelt mit Ausnahme des Fehlens der vorgeschriebenen Kennzeichen | § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 § 28 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Satz 5, jeweils auch i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 § 60 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 1c, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1, 3, jeweils auch i.V.m. Abs. 5 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 § 60 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 4,13b | 10 € | Meldepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr 182 | Gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des Fahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht bei Dauerstilllegung des Fahrzeugs oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen, verstoßen oder Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt oder abgegeben | § 27 Abs. 1,1 a, 2, 3 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, dieser auch i.V.m. Abs. 4 Satz 3 § 27a Abs. 1 § 69a Abs. 2 Nr. 12, 12a | 15 € | Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten 183 | Gegen die Pflicht zur Verwendung von Fahrzeug- scheinheften oder gegen Vorschriften über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder in die bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ausgegebenen Scheine oder gegen Vorschriften über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheften verstoßen | § 28 Abs. 3 Satz 2. 5, Abs. 4 Satz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 13, 13a | 10 € 184 | Gegen die Pflicht zum Führen. Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen | § 28 Abs. 3 Satz 3.4 § 69a Abs. 2 Nr. 13 | 25 € 185 | Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet | § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 13a | 50 € | Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | | d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu- chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 14 | 186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | | 186.1.1 | bis zu 2 Monate | | 15 € 186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 25 € 186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 40 € 186.1.4 | mehr als 8 Monate | | 75 € 186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vor- führtermin überschritten worden ist um | | 186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 15 € 186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 25 € 186.2.3 | mehr als 8 Monate | | 40 € 187 | Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung- nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII § 69a Abs. 2 Nr. 18 | 15 € | |
187a | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin- dung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5 § 69a Abs. 2 Nr. 15 | 40 € | |
| Vorstehende Außenkanten 188 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten | § 30c Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1a | 20 € | Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189 | Als Halter die lnbetriebnahme eines Kraft- fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 189.1 | der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war | | 189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- bussen | | 100 € 189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen | | 50 € 189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- bussen | | 150 € 189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen | | 75 € 189.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- bussen | | 150 € 189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen | | 75 € | Führung eines Fahrtenbuches 190 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § 31a Abs. 2, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a | 50 € | Überprüfung mitzuführender Gegenstände 191 | Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § 31b § 69a Abs. 5 Nr. 4b | 5 € | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 3 Nr. 2 | 50 € 193 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4, 9 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | Unterfahrschutz 194 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus- tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen | § 32b Abs. 1, 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 3a | 25 € | Kurvenlaufeigenschaften 195 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven- laufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3c | 50 € 196 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf- eigenschaften nicht eingehalten waren | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | Schleppen von Fahrzeugen 197 | Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen | § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 € | Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |
198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 4 | | 198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 31d Abs. 1 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 4 | |
198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3 Buchstabe a 198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | | Tabelle 3 Buchstabe b | |
199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V. m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | | 199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | |
199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3 Buchstabe ä 199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | | Tabelle 3 Buchstabe b 200 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vor- schriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen | § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 4c | 50 € | Besetzung von Kraftomnibussen 201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben | § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 5 | 50 € 202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | Kindersitze 203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | | 203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 7 | 25 € 203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 § 69a Abs. 3 Nr. 7 | 5 € | Feuerlöscher in Kraftomnibussen 204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § 35g Abs.1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 € 205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35g Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 20 € | Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen 206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | | 206.1 | einen Kraftomnibus | § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 € 206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen | § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 7c | 5 € 207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | | 207.1 | eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 25 € 207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 10 € | Bereifung und Laufflächen 208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 3 Nr. 8 | 15 € 209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 30 € | |
210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 5 § 69a Abs. 3 Nr. 8 | 25 € 211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 35 € 212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 69a Abs. 3 Nr. 8 | 50 € 213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € | 210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 25 € 211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 35 € 212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 50 € 213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 § 31d Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 € |
| Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 1 § 38 § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 | 214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- bussen | | 100 € 214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen | | 50 € | Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen 215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen | § 42 Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 € | Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht | § 43 Abs. 3 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 5 € | Stützlast 217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger - in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde | § 44 Abs. 3 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 3 | 40 € | Abgasuntersuchung 218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als | § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII § 69a Abs. 5 Nr. 5a | 218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | | 15€ 218.2 | 8 Monate | | 40 € | Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage 219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen | § 49 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 17 | 20 € 220 | Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt | § 49 Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 5c | 10 € | Lichttechnische Einrichtungen 221 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen | | 221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen | § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18 | 5 € 221.2 | unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechni- scher Einrichtungen | § 49a Abs. 1 Satz 1 § 69a Abs. 3 Nr. 18 | 20 € 222 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | | 222.1 | Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht | § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1. 3, 4. 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 § 69a Abs. 3 Nr. 18a | 15 € 222.2 | Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler | § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b | 15 € 222.3 | seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten | § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1.3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 § 69a Abs. 3 Nr. 18c | 15 € 222.4 | zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten | § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 § 69a Abs. 3 Nr. 18e | 15 € 222.5 | Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler | § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 § 53d Abs. 2, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c | 15 € 222.6 | Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage | § 53a Abs. 1.2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19 | 15 € 222.7 | Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen | § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19a | 15 € | |
| Arztschild 222a | Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes 'Arzt Notfalleinsatz' nicht mitgeführt | § 52 Abs. 6 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 5e | 10 € | |
| Geschwindigkeitsbegrenzer | |
223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt | § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 25b § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO | 100 € 224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits- begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i.V.m. § 57c Abs. 2, 5 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 € | 223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt | § 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b | 100 € 224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits- begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 57c Abs. 2, 5 § 31d Abs. 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 € |
225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung | | 225.1 | nicht mehr als ein Monat | § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d | 25 € 225.2 | mehr als ein Monat vergangen ist | § 57d Abs. 2 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 6d | 40 € 226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits- begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3 § 69a Abs. 5 Nr. 6e | 10 € | |
| Amtliches Kennzeichen 227 | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte | § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, auch in i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 § 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 4 | 40 € 228 | Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen | § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 4 | 50 € | 227 | (aufgehoben) | | 228 | (aufgehoben) | | |
| Einrichtungen an Fahrrädern 229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | § 64a § 69a Abs. 4 Nr. 4 | 10 € 230 | Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen | § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 4 Nr. 8 | 10 € | Ausnahmen 231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 70 Abs. 3a Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 € | Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen 232 | Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll- ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen | § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 | 15 € 233 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme- genehmigung nicht nachgekommen | § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 | 50 € |
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