Änderung Anlage Nr. 234 - 242 BKatV vom 01.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage Nr. 234 - 242 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
Anlage Nr. 234 - 242 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage Nr. 234 - 242 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG




Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

|
d)
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

234 | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kenn-
zeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt
| § 2 Abs. 1 Satz 1, 3
§ 14 Nr. 1
| 10 €

235 | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene
heimische Kennzeichen nicht geführt | § 2 Abs. 1 Satz 1, 3
§ 14 Nr. 1 | 40 €

236 | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das Nationalitäts-
zeichen nicht geführt | § 2 Abs. 2
§ 14 Nr. 1 | 15 €

237 | Zulassungsschein, Führerschein oder die Über-
setzung
des ausländischen Zulassungsscheins oder
Führerscheins
nicht mitgeführt oder auf Verlangen
nicht
ausgehändigt | § 10
§ 14 Nr. 4 | 10 €

(Text neue Fassung)

|
e)
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

234 - 236 | (aufgehoben) | |

237 | Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-
schen Führerscheins
nicht mitgeführt oder auf Ver-
langen nicht
ausgehändigt | § 10
§ 14 Nr. 4 | 10 €

238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr.3,5 | 25 €





Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

vorherige Änderung nächste Änderung

|
e)
Ferienreise-Verordnung



|
f)
Ferienreise-Verordnung *)

239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1
§ 5 Nr. 1 | 40 €

240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen | § 1
§ 5 Nr. 1 | 100 €

vorherige Änderung






---
*) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein




Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG

0,5-Promille-Grenze



241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-
konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

|
Berauschende Mittel

242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels
geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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