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Synopse aller Änderungen der BKatV am 01.08.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2006 durch Artikel 2 der 43. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.03.2006 BGBl. I 569
(Textabschnitt unverändert)

Anlage Nr. 1 - 167 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO




Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

Grundregeln



1 | Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt | § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 |

1.1 | einen anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar belästigt | | 10 €

1.2 | einen anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar behindert | | 20 €

1.3 | einen anderen gefährdet | | 30 €

1.4 | einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist | | 35 €


| Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | |

2 | Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt | § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 5 €

2.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 10 €

2.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

3 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nicht-
benutzen | |

3.1 | der rechten Fahrbahnseite | § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 10 €

3.1.1 | - mit Behinderung
| § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 20 €

3.2 | des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen
behindert | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 20 €

3.3 | der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen | § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 25 €

3.3.1 | - mit Gefährdung | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 35 €

3.4 | eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer | § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 10 €
.

3.4.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 15 €

3.4.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

3.4.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

4 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |

4.1 | bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
einen anderen gefährdet | | 40 €


4.2 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch
einen anderen behindert | | 40 €

5 | Schienenbahn nicht durchfahren lassen | § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 5 €

5a | Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetter-
verhältnisse angepasst | § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 20 €

5a.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 40 €

6 | Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder
bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten,
dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen
war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht | § 2 Abs. 3a Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 75 €

7 | Als Radfahrer oder Mofafahrer | |

7.1 | Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder
in nicht zugelassener Richtung befahren
| § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

7.1.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2,
Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

7.1.2 | - mit Gefährdung | | 25 €

7.1.3 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

7.2 | Fahrbahn. Radweg oder Seitenstreifen nicht vor-
schriftsmäßig benutzt | § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 10 €

7.2.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 15 €

7.2.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

7.2.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

|
Geschwindigkeit

8 | Mit nicht angepasster Geschwindigkeit
gefahren | |

8.1 | trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei
Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzun-
gen, Straßeneinmündungen, Bahnüber-
gängen oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4,5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
Buchstabe a | 50 €

8.2 | in anderen als in Nummer 8.1 genannten
Fällen mit Sachbeschädigung | § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 | 35 €

9 | Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
überschritten | § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 | 50 €

9.1 | um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug
der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO
genannten Art | | Tabelle 1
Buchstabe a

9.2 | um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit
gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen | | Tabelle 1
Buchstabe b

9.3 | um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts
mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten
Kraftfahrzeugen | | Tabelle 1
Buchstabe c

10 | Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder
älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht
ausreichend verminderte Geschwindigkeit; mangelnde
Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand
beim Vorbeifahren oder Überholen | § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 | 60 €

11 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
| § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1.
Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242
mit Zusatzschild, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1,
274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 |

11.1 | Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
oder b StVO genannten Art | | Tabelle 1
Buchstabe a

11.2 | kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in
Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder
Kraftomnibussen mit Fahrgästen | - | Tabelle 1
Buchstabe b

11.3 | anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraft-
fahrzeugen | | Tabelle 1
Buchstabe c

|
Abstand



12 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten | § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 |

12.1 | bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h | | 25 €

12.2 | - mit Gefährdung | § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 | 30 €

12.3 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

12.4 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h;
sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug | § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 35 €

12.5 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
- sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug | | Tabelle 2
Buchstabe a

12.6 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug | | Tabelle 2
Buchstabe b

13 | Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark
gebremst | |

13.1 | - mit Gefährdung | § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 | 20 €

13.2 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

14 | Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem
vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht eingehalten | § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 25 €

15 | Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über
3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand
von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten | § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 | 50 €

|
Überholen

16 | innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 30 €

16.1 | - mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 35 €

17 | Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
| § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 50 €

18 | Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der
zu Überholende überholt | § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 40 €

18.1 | (gestrichen) | |

19 | Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
dass während des ganzen Überholvorgangs jede
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war.
oder bei unklarer Verkehrslage | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 50 €


19.1 | und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295. 296) überquert oder überfahren oder
der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297) nicht gefolgt | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 75 €

19.1.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 125 €
Fahrverbot
1 Monat

20 | Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen
(Zeichen 276, 277) | § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 40 €

21 | Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m
betrug | § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 75 €

21.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 125 €
Fahrverbot
1 Monat

22 | Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgen-
den Verkehr gefährdet | § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 40 €

23 | Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem
anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten | § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 30 €

23.1 | - mit Sachbeschädigung | § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 35 €

24 | Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder
nach rechts eingeordnet | § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 10 €

25 | Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten
behindert | § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 20 €

26 | Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht | § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 30 €

27 | Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig-
keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren
unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu
ermöglichen | § 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 10 €

28 | Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des
vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzu-
biegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte | § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 | 25 €

28.1 | - mit Sachbeschädigung
| § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 | 30 €

|
Fahrtrichtungsanzeiger



29 | Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt | § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild
zum Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 €

|
Vorbeifahren

30 | An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung
oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn
links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes
Fahrzeug durchfahren zu lassen | § 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 | 20 €

30.1 | - mit Gefährdung | § 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 | 30 €

30.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

|
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge



31 | Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen
gefährdet | § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 | 30 €

31.1 | - mit Sachbeschädigung | § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs 1 Nr. 1.7 | 35 €

|
Vorfahrt

32 | Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht
mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren | § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 | 10 €

33 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten wesentlich behindert | § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 | 25 €

34 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten gefährdet | § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 | 50 €

|
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

35 | Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht-
zeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen
oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet
zu haben | § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

35.1 | - mit Gefährdung | § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 30 €

35.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

36 | Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein-
geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert | § 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 5 €

37 | Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei aus-
reichendem Raum nicht an der rechten Seite des in
gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben | § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

37.1
| - mit Behinderung | § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 15 €

37.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

37.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

38 | Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen,
obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Rad-
verkehrsführungen nicht gefolgt | § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

38.1 | - mit Behinderung | § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 15 €

38.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

38.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

39 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

40 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen,
und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 40 €

41 | Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere
Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet | § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 40 €

42 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen | § 9 Abs: 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 10 €

43 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
und dadurch einen anderen gefährdet | § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 | 40 €

44 | Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet | § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 | 50 €

|
Kreisverkehr



45 | Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn | |

45.1. | gehalten | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a | 10 €

45.1.1 | - mit Behinderung | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a | 15 €

45.2 | geparkt | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a | 15 €

45.2.1 | - mit Behinderung | § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a | 25 €

46 | Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel
im Kreisverkehr einen anderen gefährdet | § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a | 35 €

|
Einfahren und Anfahren

47 | Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich -
(Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem
anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten
Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder
vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen
anderen gefährdet | § 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10 | 30 €

47.1 | - mit Sachbeschädigung | § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1. 10 | 35 €

48 | Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes
Fahrzeug beschädigt | § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 | 20 €

|
Besondere Verkehrslagen

49 | Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder
Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen
behindert | § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11 | 20 €

50 | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder
Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs-
fahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet | § 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11 | 20 €

|
Halten und Parken



51 | Unzulässig gehalten | |

51.1 | in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen | § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

51.1.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 15 €

51.2 | in 'zweiter Reihe' | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 15 €

51.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 20 €

51a | An einer engen oder unübersichtlichen
Straßenstelle oder im Bereich einer schar-
fen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 15 €

51a.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 25 €

51a.2 | länger als 1 Stunde | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 25 €

51a.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 35 €

51a.3 | wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert worden ist | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 40 €

52 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen,
in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten
verbietet, oder auf Geh- und Radwegen | e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

52.1 | - mit Behinderung | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 25 €

52.2 | länger als 1 Stunde | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 25 €

52.2.1 | - mit Behinderung | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 35 €

53 | Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-
zufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 35 €

53.1 | und dadurch ein Rettungsfahrzeug im
Einsatz behindert | § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 50 €

54 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12
Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9
genannten Fällen | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

54.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 15 €

54.2 | länger als 3 Stunden | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

54.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 30 €

55 | Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315
mit Zusatzschild)
Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 35 €

56 | In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten
Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem
Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 30 €

57 | Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger
als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

58 | In 'zweiter Reihe' geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

58.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 25 €

58.2 | länger als 15 Minuten | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 30 €

58.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 35 €

59 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 20 €

59.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 30 €

60 | Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 25 €

60.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | 35 €

61 | Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine
Parklücke nicht beachtet | § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

62 | Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | 10 €

|
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit



63 | An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene
Parkscheibe. ohne Parkschein oder unter Über-
schreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13 | 5 €

63.1 | bis zu 30 Minuten | | 5 €

63.2 | bis zu 1 Stunde | | 10 €

63.3 | bis zu 2 Stunden | | 15 €

63.4 | bis zu 3 Stunden | | 20 €

63.5 | länger als 3 Stunden | | 25 €

|
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

64 | Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-
teilnehmer gefährdet | § 14 Abs. 1
§_49 Abs. 1 Nr. 14 | 10 €

64.1 | - mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 | 25 €

65 | Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen
getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen
zu vermeiden | § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14 | 15 €

65.1 | - mit Sachbeschädigung | § 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 | 25 €

|
Liegenbleiben von Fahrzeugen

66 | Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet
oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen
gefährdet | § 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 | 40 €

|
Abschleppen von Fahrzeugen



67 | Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen
gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der
nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb
der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die
Autobahn eingefahren | § 15a Abs. 1, 2.
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a | 20 €

68 | Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht
eingeschaltet | § 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a | 5 €

69 | Kraftrad abgeschleppt | § 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a | 10 €

|
Warnzeichen

70 | Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben
und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen
gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne
bestehen | § 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16 | 10 €

71 | Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder
eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht
bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer
des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen
der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht
eingeschaltet | § 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16 | 10 €

72 | Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet | § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16 | 5 €

|
Beleuchtung



73 | Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sicht-
verhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig
abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in
verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 10 €

73.1 | - mit Gefährdung | § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 15 €

73.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

74 | Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch-
gehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht
gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht
mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 10 €

74.1 | - mit Gefährdung | § 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 15 €

74.2 | - mit Sachbeschädigung | | 35 €

75 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee-
fall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 25 €

75.1 | - mit Sachbeschädigung | § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 35 €

76 | Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren | § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 40 €

77 | Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht
wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht | § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17 | 20 €

77.1 | - mit Sachbeschädigung | § 17 Abs. 4 Satz 1.3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 | 35 €

|
Autobahnen und Kraftfahrstraßen

78 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen
zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der
Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe
nicht mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 20 €

79 | Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung
mehr als 4,20 m betrug | § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 40 €

80 | An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren | § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 25 €

81 | An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und
dadurch einen anderen gefährdet | § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 | 50 €

82 | Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden
Fahrbahn nicht beachtet | § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 50 €

83 | Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung
gefahren | § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2,18 |

83.1 | in einer Ein- oder Ausfahrt | | 50 €

83.2 | auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen | | 100 €

83.3 | auf der durchgehenden Fahrbahn | | 150 €
Fahrverbot
1 Monat

84 | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten | § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 30 €

85 | Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO) | § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 40 €

86 | Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße
an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten | § 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 10 €

87 | An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren | § 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 | 25 €

88 | Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
kommens benutzt | § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | 50 €

|
Bahnübergänge

89 | Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahr-
zeugs nicht beachtet | § 19 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 50 €

89a | Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht
nach § 19 Abs. 2 StVO überquert | |

89a.1 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 50 €

89a.2 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO
(außer bei geschlossener Schranke) | § 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 150 €
Fahrverbot
1 Monat

90 | Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt | § 19 Abs. 2 bis 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a | 10 €

|
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse



91 | Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs. haltender
Straßenbahn öder haltendem gekennzeichneten
Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen
bei Vorbeifahrt rechts | § 20 Abs. 2 Satz 1
-§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 15 €

92 | An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem
Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn
oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit
ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt
rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig,
nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast | |

92.1 | behindert | § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 40 E.
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt

92.2 | gefährdet | § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt

93 | Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten
Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
bei Annäherung an eine Haltestelle überholt | § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 40 €

94 | Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekenn-
zeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht | § 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 15 €

95 | An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus
des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus
mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt
Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand
nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten
und dadurch einen Fahrgast | |

95.1 | behindert | § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 40 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt

95.2 | gefährdet | § 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b | 50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt

96 | Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus
das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle
nicht ermöglicht | § 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b | 5 €

96.1 | - mit Gefährdung | § 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b | 20 €

96.2 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

|
Personenbeförderung, Sicherungspflichten



97 | Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen
auf oder in Fahrzeugen verstoßen | § 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20 | 5 €

98 | Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der
Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige
Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse) | § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a |

98.1 | bei einem Kind | | 30 €

98.2 | bei mehreren Kindern | | 35 €

99 | Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder
als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung
eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM
über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder
als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es
keinen Schutzhelm trug | § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a |

99.1 | bei einem Kind | | 40 €

99.2 | bei mehreren Kindern | | 50 €

100 | Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt
nicht angelegt | § 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a | 30 €

101 | Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm
getragen | § 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a | 15 €

|
Ladung



102 | Ladung oder Ladeeinrichtung nicht ver-
kehrssicher verstaut oder gegen Herab-
fallen nicht besonders gesichert | |

102.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 50 €

102.1.1 | - mit Gefährdung | § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 | 75 €

102.2 | bei anderen als in Nummer 102.1
genannten Kraftfahrzeugen | § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 35 €

102.2.1 | - mit Gefährdung | § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 | 50 €

103 | Ladung oder Ladeeinrichtung gegen
vermeidbaren Lärm nicht besonders
gesichert | § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 10 €

104 | Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der
Ladung mehr als 4,20 m betrug | § 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 40 €

105 | Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung
eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt,
soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4.20 m betrug,
oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug
hinausragte | § 22 Abs. 2, 3.4 Satz 1, 2,
Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 20 €

106 | Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht
ordnungsgemäß angebracht | § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,
Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 | 25 €

|
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers



107 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass | |

107.1 | seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war | § 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 €

107.2 | das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt | § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 25 €

107.3 | das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war | § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 5 €

107.4 | an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs-
einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-
bereit war | § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 €

107.4.1 | - mit Gefährdung | § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 | 20 €

107.4.2 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

108 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt | § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 50 €

109 | (gestrichen) | |

109.1 | (gestrichen) | |

109.2 | (gestrichen) | |

109a | Als Kfz-Führer ein technisches
Gerät betrieben oder
betriebsbereit mitgeführt, das
dafür bestimmt ist, Verkehrs-
überwachungsmaßnahmen anzuzeigen
oder zu stören | § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 75 €

110 | Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg
aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende
Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt
werden konnten | § 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 €

|
Fußgänger

111 | Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf
der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften
nicht am linken Fahrbahnrand gegangen | § 25 Abs.1 Satz 2, 3
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe a | 5 €

112 | Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder
nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt-
richtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten | § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe a |

112.1 | - mit Gefährdung | § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24
Buchstabe a | 5 €

112.2 | - mit Sachbeschädigung | | 10 €

|
Fußgängerüberweg

113 | An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt | § 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24.
Buchstabe b | 50 €

114 | Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg
gefahren | § 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe b | 5 €

|
Übermäßige Straßenbenutzung

115 | Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne
Erlaubnis durchgeführt | § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6 | 40 €

116 | Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße
oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen
Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart
dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ | § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7 | 40 €

|
Umweltschutz

117 | Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder
vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht | § 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 10 €

118 | Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin-
und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt | § 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 20 €

|
Sonntagsfahrverbot



119 | Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 40 €

120 | Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag
oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25 | 200 €

|
Verkehrshindernisse



121 | Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der
Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 10 €

122 | Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht | § 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 10 €

123 | Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen
gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder
erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 40 €

124 | Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet | § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 | 5 €

|
Unfall

125 | Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder
bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite
gefahren | § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29 | 30 €

125.1 | - mit Sachbeschädigung | § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29 | 35 €

126 | Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden waren | § 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29 | 30 €

|
Warnkleidung

127 | Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen | § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. a | 5 €

|
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

128 | Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1 | 20 €

129 | Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht
befolgt | § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1 | 50 €

|
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

130 | Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt
oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim
Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 5 €

130.1 | - mit Gefährdung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
Nr. 2.5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 5 €

130.2 | - mit Sachbeschädigung | | 10 €

131 | Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | |

131.1 | aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen
abgebogen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 15 €

131.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-
richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, behindert | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 35 €

132 | Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellicht-
zeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 50 €

132.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 125 €
Fahrverbot
1 Monat

132.2 | bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
eines Wechsellichtzeichens | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11.
Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 125 €
Fahrverbot
1 Monat

132.2.1 | mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
| § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2 | 200 €
Fahrverbot
1 Monat

133 | Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil | |

133.1 | vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 50 €

133.2 | den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-
richtungen. ausgenommen den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, gefährdet | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 | 60 €

133.3 | den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 |

133.3.1 | behindert | | 60 €

133.3.2 | gefährdet | | 75 €

|
Blaues und gelbes Blinklicht

134 | Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet | § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3 | 20 €

135 | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen
mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie
Bahn geschaffen | § 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3 | 20 €

|
Vorschriftzeichen



136 | Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

137 | Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr
Vorrang nicht gewährt | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 5 €

137.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

137.2 | - mit Sachbeschädigung | | 20 €

138 | Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht
befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

138.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 2 Nr. 2,3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

138.2 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

139 | Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht
befolgt | § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 |

139.1 | als Kfz-Führer | | 20 €

139.2 | als Radfahrer | | 15 €

139.2.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

139.2.2 | - mit Gefährdung | | 25 €

139.2.3 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

140 | Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig
Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg
(Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer
Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244)
vorschriftswidrig benutzt | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 8 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

141 | Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder
ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260)
nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 |

141.1 | mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
oder b StVO genannten Art | | 20 €

141.2 | mit anderen Kraftfahrzeugen | | 15 €

141.3 | als Radfahrer | | 10 €

141.3.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

141.3.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

141.3.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

142 | Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266)
oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

143 | Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267)
nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

143.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

143.2 | - mit Gefährdung | | 25 €

143.3 | - mit Sachbeschädigung | | 30 €

144 | In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239,
242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
| § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 €

144.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

144.2 | länger als 3 Stunden | | 35 €

145 | Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweirad-
fahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg
auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

145.1 | - mit Behinderung
| § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

145.2 | - mit Gefährdung | | 20 €

145.3 | - mit Sachbeschädigung | | 25 €

146 | Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fuß-
gängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von
Nummer 11 erfasst) | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Nr. 5 Satz 7
Nr. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

147 | Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse
des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen
(Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 15 €

147.1 | - mit Behinderung | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

148 | Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 20 €

149 | Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273)
zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten | § 41 Abs. 2 Nr. 6,
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 25 €

150 | Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt
oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294)
gehalten und dadurch einen anderen gefährdet | § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 | 50 €

151 | Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich
(Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet | |

151.1 | bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
(Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7
Nr. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 40 €

151.2 | bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr | § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe a Satz 2,
Satz 7 Nr. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 50 €

152 | Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für
Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269) gesperrte Straße befahren | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 100 €

152.1 | bei Eintragung von bereits einer Ent-
scheidung wegen Verstoßes gegen
Zeichen 261 oder 269 | | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

153 | Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder
zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
(Zeichen 270) geführt | § 41 Abs. 2 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 40 €

154 | An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten | § 41 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

155 | Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295. 296) überquert
oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener
Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder
Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
.§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 10 €

155.1 | - mit Sachbeschädigung | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

155.2 | und dabei überholt | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 €

155.3 | und dabei nach links abgebogen oder gewendet | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3. Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 30 €

155.3.1 | - mit Gefährdung | § 41 Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 3 Nr. 4 | 35 €

156 | Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt | § 41 Abs. 3 Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | 25 €

|
Richtzeichen

157 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326) | |

157.1 | Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht
von Nummer 11 erfasst) | § 42 Abs. 4a Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

157.2 | Fußgänger behindert | § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

158 | Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet | § 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 40 €

159 | In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)
außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 €

159.1 | - mit Behinderung
| § 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1;
Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

159.2 | länger als 3 Stunden | | 20 €

159.2.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs.4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2 | 30 €

| | § 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

159a | In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht
benutzt | § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 10 €

159a.1 | - mit Gefährdung | § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

159a.2 | - mit Sachbeschädigung | § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 | 35 €

159b | In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet | § 42 Abs. 4b Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 40 €

159c | In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328)
unberechtigt | § 42 Abs. 4c
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 |

159c.1 | - gehalten | | 20 €

159c.2 | - geparkt | | 25 €

160 | Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen überholt | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe b Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5. | 30 €

161 | Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr
als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer
Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | 15 €

161.1 | - mit Behinderung | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 20 €

162 | Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen überholt und dadurch einen anderen
gefährdet | § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe b Satz 1,
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 | 40 €

|
Verkehrseinrichtungen

163 | Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren | § 43 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs: 3 Nr. 6 | 5 €

|
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen



164 | Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden
Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde,
zuwidergehandelt | § 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7 | 40 €

165 | Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen
eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient | § 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3 | 75 €

|
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

166 | Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung
oder Erlaubnis nicht befolgt | § 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4 | 40 €

167 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht
mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5 | 10 €



Anlage Nr. 174 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO




Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren



174 | Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt | § 69a Abs. 2 Nr. 9,
Abs. 5 Nr. 5e,
jeweils i.V.m. den dort
genannten Vorschriften | 10 €

|
Betriebsverbot und -beschränkungen

175 | Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in
Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung
nicht beachtet | § 17 Abs. 1 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 1 | 50 €

176 | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten
beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet | § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 12 | 40 €

177 | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung
mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 15 | 40 €

|
Zulassungspflicht

178 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder
außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeit-
kennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 18 Abs. 1, 3 Satz 1
§ 23 Abs. 1 b Satz 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
Abs. 4 Satz 3
§ 69a Abs. 2 Nr. 3, 4.10a | 50 €

179 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen
angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen
Straße abgestellt | § 23 Abs. 1b Satz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 10a | 40 €

|
Versicherungskennzeichen

180 | Einer Vorschrift über Versicherungskennzeichen an Fahr-
zeugen zuwidergehandelt | § 18 Abs. 4 Satz 2
§ 60a Abs. 1 Satz 4, 5,
Abs. 1 a, 2 Satz 1
Halbsatz 1, Satz 3, 4,
Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 5 | 5 €

|
Amtliche oder rote Kennzeichen an Fahrzeugen, Kurzzeitkennzeichen



181 | Einer Vorschrift über amtliche oder rote Kennzeichen
oder über Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen
zuwidergehandelt mit Ausnahme des Fehlens
der vorgeschriebenen Kennzeichen | § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
§ 28 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2
§ 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1,
Satz 5, jeweils auch i.V.m.
§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
§ 60 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 1c,
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,
Satz 5 bis 7, 9,
Abs. 4 Satz 1, 3,
jeweils auch i.V.m.
Abs. 5 Satz 2 oder
§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
§ 60 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 4,13b | 10 €

|
Meldepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr

182 | Gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht
bei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des
Fahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht
bei Dauerstilllegung des Fahrzeugs oder gegen die
Pflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen,
verstoßen oder Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt
oder abgegeben | § 27 Abs. 1,1 a, 2, 3
Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2,
Abs. 5 Satz 1,
dieser auch i.V.m.
Abs. 4 Satz 3
§ 27a Abs. 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 12, 12a | 15 €

|
Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

183 | Gegen die Pflicht zur Verwendung von Fahrzeug-
scheinheften oder gegen Vorschriften über die
Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder in
die bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
ausgegebenen Scheine oder gegen Vorschriften
über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder
Fahrzeugscheinheften verstoßen | § 28 Abs. 3 Satz 2. 5,
Abs. 4 Satz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 13, 13a | 10 €

184 | Gegen die Pflicht zum Führen. Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen | § 28 Abs. 3 Satz 3.4
§ 69a Abs. 2 Nr. 13 | 25 €

185 | Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug
verwendet | § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.
Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 13a | 50 €

|
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu-
chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht
vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14 |

186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1
der Anlage VIII zu § 29 StVZO in
bestimmten Zeitabständen einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind,
wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um | |

186.1.1 | bis zu 2 Monate | | 15 €

186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 25 €

186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 40 €

186.1.4 | mehr als 8 Monate | | 75 €

186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1
genannten Fahrzeugen, wenn der Vor-
führtermin überschritten worden ist um | |

186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 15 €

186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 25 €

186.2.3 | mehr als 8 Monate | | 40 €

187 | Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung-
nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Nr. 3.1.4.3
Satz 2 Halbsatz 2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18 | 15 €

|
Vorstehende Außenkanten

188 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr
als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss
hervorragten | § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a | 20 €

|
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

189 | Als Halter die lnbetriebnahme eines Kraft-
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder
zugelassen, obwohl | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.1 | der Führer zur selbständigen Leitung
nicht geeignet war | |

189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | | 100 €

189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1
genannten Kraftfahrzeugen | | 50 €

vorherige Änderung nächste Änderung

189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und
dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere
unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen,
Einrichtungen
zur Verbindung von Fahrzeugen | § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4
Satz
1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |



189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
§ 31 Abs.
2, jeweils
i.
V. m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis
12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1
Satz
1 bis 3,
Abs.
4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | | 150 €

189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1
genannten Kraftfahrzeugen | | 75 €

189.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
oder des Zuges durch die Ladung oder
die Besetzung wesentlich litt | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | | 150 €

189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1
genannten Kraftfahrzeugen | | 75 €

|
Führung eines Fahrtenbuches

190 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf
Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a | 50 €

|
Überprüfung mitzuführender Gegenstände

191 | Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht
vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b | 5 €

|
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen



192 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige
Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2 | 50 €

193 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Unterfahrschutz

194 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus-
tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen
Unterfahrschutz in Betrieb genommen | § 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a | 25 €

|
Kurvenlaufeigenschaften

195 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven-
laufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c | 50 €

196 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-
eigenschaften nicht eingehalten waren | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Schleppen von Fahrzeugen

197 | Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das
Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen | § 33 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 €

|
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen



198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten
war | § 34 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4 |

198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3
Buchstabe a

198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht | | Tabelle 3
Buchstabe b

199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3
Buchstabe ä

199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht | | Tabelle 3
Buchstabe b

200 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen
Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vor-
schriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung
verstoßen | § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
| 50 €

|
Besetzung von Kraftomnibussen



201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben | § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
| 50 €

202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze
ausgewiesen waren | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Kindersitze

203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | |

203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten
Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen
mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7 | 25 €

203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7 | 5 €

|
Feuerlöscher in Kraftomnibussen

204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § 35g Abs.1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 €

205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 20 €

|
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material | |

206.1 | einen Kraftomnibus | § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 €

206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug
in Betrieb genommen | § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 5 €

207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | |

207.1 | eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 25 €

207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 10 €

|
Bereifung und Laufflächen

208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,
in Betrieb genommen | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8 | 15 €

209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und
mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 30 €

210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 8 | 25 €

211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 35 €

212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 8 | 50 €

213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

vorherige Änderung

214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere
unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen,
Einrichtungen
zur Verbindung von Fahrzeugen | § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15
Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1
bis
3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13 |



214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§
38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs.
16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs.
4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 |

214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen | | 100 €

214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1
genannten Kraftfahrzeugen | | 50 €

|
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen



215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern
in Betrieb genommen | § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 €

|
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend
erkennbar gemacht | § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 5 €

|
Stützlast

217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger -
in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde | § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 40 €

|
Abgasuntersuchung

218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung
überschritten um mehr als | § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie
Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a |

218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | | 15€

218.2 | 8 Monate | | 40 €

|
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage



219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen | § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17 | 20 €

220 | Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen
zu lassen, nicht befolgt | § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c | 10 €

|
Lichttechnische Einrichtungen

221 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen | |

221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen | § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1,
Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a,
10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18 | 5 €

221.2 | unter Verstoß gegen das Verbot zum
Anbringen anderer als vorgeschriebener
oder für zulässig erklärter lichttechni-
scher Einrichtungen | § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18 | 20 €

222 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | |

222.1 | Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht | § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6
Halbsatz 2, Satz 7,
Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 5, 6 Satz 1. 3, 4. 6,
Abs. 6a Satz 2 bis 5,
Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a | 15 €

222.2 | Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler | § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6,
Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b | 15 €

222.3 | seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten | § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1.3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,
Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c | 15 €


222.4 | zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten | § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 Satz 2, 4,
Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e | 15 €

222.5 | Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
Rückstrahler | § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7,
Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6,
Abs. 5 Satz 1 bis 3,
Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c | 15 €

222.6 | Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage | § 53a Abs. 1.2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19 | 15 €

222.7 | Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten
oder Hubladebühnen | § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a | 15 €

|
Geschwindigkeitsbegrenzer

223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht
benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz
handelt | § 57c Abs. 2, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 25b
§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO
i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO | 100 €

224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits-
begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 €

225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig gewordener Prüfung | |

225.1 | nicht mehr als ein Monat
| § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d | 25 €

225.2 | mehr als ein Monat
vergangen ist | § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d | 40 €

226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits-
begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e | 10 €

|
Amtliches Kennzeichen



227 | Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das
vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen
oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte | § 18 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3
§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,
auch in i.V.m.
§ 28 Abs. 2 Satz 1
§ 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 4 | 40 €

228 | Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen
Abdeckungen versehen | § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 4 | 50 €

|
Einrichtungen an Fahrrädern

229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die
Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4 | 10 €

230 | Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen
eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler
in Betrieb genommen | § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8 | 10 €

|
Ausnahmen

231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
| § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 €

|
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen



232 | Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll-
ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen | § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8 | 15 €

233 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-
genehmigung nicht nachgekommen | § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8 | 50 €