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Synopse aller Änderungen der BKatV am 01.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2007 durch Artikel 3 des FAAlkVerbotG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bußgeldkatalog


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Nr. 234 - 242 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG




Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG




Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

234 - 236 | (aufgehoben) | |

237 | Führerschein oder die Übersetzung des ausländi-
schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver-
langen nicht ausgehändigt | § 10
§ 14 Nr. 4 | 10 €

238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr.3,5 | 25 €





Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
f) Ferienreise-Verordnung *)

239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1
§ 5 Nr. 1 | 40 €

240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen | § 1
§ 5 Nr. 1 | 100 €


---
*) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein



Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG

0,5-Promille-Grenze



241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-
konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

|
Berauschende Mittel

242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels
geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 | 250 €
Fahrverbot
1 Monat

242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 €
Fahrverbot
3 Monate

242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 €
Fahrverbot
3 Monate

vorherige Änderung

 


| Alkoholverbot für Fahr-
anfänger und Fahranfän-
gerinnen | |

243 | in der Probezeit nach
§ 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebens-
jahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoho-
lische Getränke zu sich
genommen oder die
Fahrt unter der Wirkung
eines solchen Getränks
angetreten | § 24c
Abs. 1
und 2 | 125 €