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Synopse aller Änderungen der BKatV am 01.08.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2007 durch Artikel 3 des FAAlkVerbotG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bußgeldkatalog | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. | (Text neue Fassung) (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. |
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. | |
Anlage Nr. 234 - 242 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG | Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG |
Lfd. Nr. | Tatbestand | IntKfzV | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | e) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr 234 - 236 | (aufgehoben) | | 237 | Führerschein oder die Übersetzung des ausländi- schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver- langen nicht ausgehändigt | § 10 § 14 Nr. 4 | 10 € 238 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 4 Abs. 1 Satz 5 § 11 Abs. 2 Satz 2 § 14 Nr.3,5 | 25 € Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-VO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | f) Ferienreise-Verordnung *) 239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1 § 5 Nr. 1 | 40 € 240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen | § 1 § 5 Nr. 1 | 100 € --- *) Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein Lfd. Nr. | Tatbestand | StVG | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG 0,5-Promille-Grenze 241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol- konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Abs. 1 | 250 € Fahrverbot 1 Monat 241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 € Fahrverbot 3 Monate 241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 € Fahrverbot 3 Monate | Berauschende Mittel 242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | § 24a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 | 250 € Fahrverbot 1 Monat 242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 500 € Fahrverbot 3 Monate 242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister | | 750 € Fahrverbot 3 Monate | |
| Alkoholverbot für Fahr- anfänger und Fahranfän- gerinnen | | 243 | in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll- endung des 21. Lebens- jahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoho- lische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | § 24c Abs. 1 und 2 | 125 € | |
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