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Änderung § 16 KraftstoffLBV vom 05.05.2007

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§ 16 KraftstoffLBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 16 KraftstoffLBV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diplomatische Vertretungen, die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Diplomatische Vertretungen, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.

(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mitglieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbeschränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomatischen Vertretungen, der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und den bevorrechtigten internationalen Organisationen die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.



(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomatischen Vertretungen und den bevorrechtigten internationalen Organisationen die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.

(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemachte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen.