Tools:
Update via:
§ 16 - Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
| |
§ 16 Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte
(1) Diplomatische Vertretungen, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.
(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mitglieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbeschränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomatischen Vertretungen und den bevorrechtigten internationalen Organisationen die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.
(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemachte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007
Frühere Fassungen von § 16 KraftstoffLBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.05.2007 | Artikel 12 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 KraftstoffLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KraftstoffLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftstoffLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KraftstoffLBV Zuständige Stellen (vom 19.07.2024)
... Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten ...
§ 20 KraftstoffLBV Ordnungswidrigkeiten
... Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Artikel 12 2. BMWiuBMASBBG Änderung der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter , die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1894/a26712.htm