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Änderung § 25 SGleibWV vom 14.09.2013

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§ 25 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 25 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Sonderregelungen für den Militärischen Abschirmdienst


(Text neue Fassung)

§ 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste


vorherige Änderung

Für den Militärischen Abschirmdienst gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der im Militärischen Abschirmdienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.



1 Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. 2 Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.