Abschnitt 4 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften
§ 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste
§ 26 Inkrafttreten

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschriften


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) 1Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dem Gesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 25. Januar 2024

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§ 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. 2Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013

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§ 26 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



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