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1Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen.
2Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dem Gesetz vom
22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.