(1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden.
(2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in den in §
4 Abs. 3 Satz 1 des
Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025) ... nach Maßgabe der Absätze 2a bis 2e anzuwenden. (2a) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen ...
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359