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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Abschnitt 1 Ausbildung

§ 1 Gliederung der Ausbildung



(1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden.

(2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.

(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.


§ 2 Praktische Ausbildung



(1) Die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten.

(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Geeignet ist

1.
eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder

2.
eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger

mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerin oder den Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu halten.

(3) Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu beraten.

(4) Die ausbildende Einrichtung erstellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und über Fehlzeiten der Schülerin oder des Schülers. Die Bescheinigung ist der Altenpflegeschule spätestens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen. Wird ein Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres abgeschlossen, so stellt die ausbildende Einrichtung eine zusätzliche Bescheinigung nach Maßgabe von Satz 2 und 3 aus. Der Träger der praktischen Ausbildung gemäß § 13 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und die Schülerin oder der Schüler erhalten Abschriften.


Abschnitt 2 Leistungsbewertung

§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung



(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.

(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulassungsverfahren gemäß § 8 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt werden.


§ 4 Benotung



Für die nach dieser Verordnung zu bewertenden Leistungen gelten folgende Noten:

"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5),

"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),

"befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),

"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),

"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),

"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).


Abschnitt 3 Prüfung

§ 5 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:

1.
in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder

2.
in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.

(5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.


§ 6 Prüfungsausschuss



(1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als vorsitzendem Mitglied,

2.
der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,

3.
mindestens drei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, von denen mindestens zwei die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern überwiegend unterrichtet haben.

Die Mitglieder müssen sachkundig und für die Mitwirkung an Prüfungen geeignet sein.

(2) Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Altenpflegeschule.

(3) Zur Durchführung des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen oder Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.


§ 7 Fachausschüsse



(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:

1.
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,

2.
als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:

a)
eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,

b)
eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.


§ 8 Zulassung zur Prüfung



(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2.

(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.




§ 9 Vornoten



(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Altenpflegeschule eine Vornote für jedes Lernfeld, das Gegenstand des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung ist, und eine Vornote für den praktischen Teil der Prüfung fest. Die jeweilige Vornote ergibt sich aus den Zeugnissen nach § 3 Abs. 1.

(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ist aus den beiden Vornoten zuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden.

(3) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.


§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern:

1.
"Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren",

2.
"Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken",

3.
"Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen".

(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.

(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule oder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig voneinander zu benoten. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2.


§ 11 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Lernfelder:

1.
"Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen",

2.
"Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen" sowie

3.
"Berufliches Selbstverständnis entwickeln" und "Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen".

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 soll die Schülerin oder der Schüler jeweils nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(3) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistungen zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.


§ 12 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege einschließlich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" und "Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung".

(2) Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung, aus der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und aus einer abschließenden Reflexion. Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung der Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.

(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 5 Abs. 4 und der pflegebedürftigen Person erfolgt durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren Einverständnis und die Zustimmung der Pflegedienstleitung voraus.

(4) Zur Abnahme und Benotung des praktischen Teils der Prüfung kann eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter

1.
im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 1 aus der Einrichtung, in der die Prüfung stattfindet,

2.
im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 2 aus der Einrichtung, die die pflegebedürftige Person betreut,

3.
im Falle des § 5 Abs. 5 aus der Einrichtung, in der die Schülerin oder der Schüler überwiegend ausgebildet wurde,

in beratender Funktion hinzugezogen werden.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote gemäß § 9 Abs. 1 und 2.


§ 13 Niederschrift über die Prüfung



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 14 Bestehen der Prüfung, Zeugnis



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.


§ 15 Wiederholen der Prüfung



(1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie deren Dauer und Inhalt.


§ 16 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt die Schülerin oder der Schüler nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.


§ 17 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der Prüfung



(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 18 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche



Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.


§ 19 Prüfungsunterlagen



Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.


Abschnitt 4 Erlaubniserteilung

§ 20 Erlaubnisurkunde



Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.


§ 21 Sonderregelungen für Personen mit Ausbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben wurden



(1) 1Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Altenpflegegesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass die antragstellende Person die Ausübung des Berufs, der dem der Altenpflegerin oder des Altenpflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes vorliegt, einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers verfügen, der außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" oder „Altenpfleger".

(4) 1Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen. 2Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. 3Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ersetzen. 4Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10 des Altenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleistungserbringer innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.




Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)



A.
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege

  Stundenzahl
1.Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege  
1.1.Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen
- Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit
- Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege
- Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der Pflege anhand konkreter Pflegesituationen
- Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen
- Gesundheitsförderung und Prävention
- Rehabilitation
- Biographiearbeit
- Pflegerelevante Grundlagen der Ethik
80
1.2.Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren
- Wahrnehmung und Beobachtung
- Pflegeprozess
- Pflegediagnostik
- Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege
- Grenzen der Pflegeplanung
- Pflegedokumentation, EDV
120
1.3.Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen
- Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie,
Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre
- Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege
- Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen
- Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten
- Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen
- Pflege alter Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen
- Pflege alter Menschen mit Behinderungen
- Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen
- Pflege infektionskranker alter Menschen
- Pflege multimorbider alter Menschen
- Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen
- Pflege alter Menschen in existentiellen Krisensituationen
- Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen
- Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen
- Pflege schwerstkranker alter Menschen
- Pflege sterbender alter Menschen
- Handeln in Notfällen, Erste Hilfe
- Überleitungspflege, Casemanagement
720
1.4.Anleiten, beraten und Gespräche führen
- Kommunikation und Gesprächsführung
- Beratung und Anleitung alter Menschen
- Beratung und Anleitung von Angehörigen und Bezugspersonen
- Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkräfte sind
80
1.5.Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
- Durchführung ärztlicher Verordnungen
- Rechtliche Grundlagen
- Rahmenbedingungen
- Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team
- Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten
200
2.Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung  
2.1.Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen
- Altern als Veränderungsprozess
- Demographische Entwicklungen
- Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte
- Glaubens- und Lebensfragen
- Alltag und Wohnen im Alter
- Familienbeziehungen und soziale Netzwerke alter Menschen
- Sexualität im Alter
- Menschen mit Behinderung im Alter
120
2.2.Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen
- Ernährung, Haushalt
- Schaffung eines förderlichen und sicheren Wohnraums und Wohnumfelds
- Wohnformen im Alter
- Hilfsmittel und Wohnraumanpassung
60
2.3.Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen
- Tagesstrukturierende Maßnahmen
- Musische, kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote
- Feste und Veranstaltungsangebote
- Medienangebote
- Freiwilliges Engagement alter Menschen
- Selbsthilfegruppen
- Seniorenvertretungen, Seniorenbeiräte
120
3.Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit  
3.1.Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen
- Systeme der sozialen Sicherung
- Träger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- Vernetzung, Koordination und Kooperation im Gesundheits- und Sozialwesen
- Pflegeüberleitung, Schnittstellenmanagement
- Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
- Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
120
3.2.An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken
- Rechtliche Grundlagen
- Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung
- Fachaufsicht
40
4.Altenpflege als Beruf  
4.1.Berufliches Selbstverständnis entwickeln
- Geschichte der Pflegeberufe
- Berufsgesetze der Pflegeberufe
- Professionalisierung der Altenpflege; Berufsbild und Arbeitsfelder
- Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege
- Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
- Ethische Herausforderungen der Altenpflege
- Reflexion der beruflichen Rolle und des eigenen Handelns
60
4.2.Lernen lernen
- Lernen und Lerntechniken
- Lernen mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
- Arbeitsmethodik
- Zeitmanagement
40
4.3.Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen
- Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten
- Spannungen in der Pflegebeziehung
- Gewalt in der Pflege
80
4.4.Die eigene Gesundheit erhalten und fördern
- Persönliche Gesundheitsförderung
- Arbeitsschutz
- Stressprävention und -bewältigung
- Kollegiale Beratung und Supervision
60
Zur freien Gestaltung des Unterrichts 200
Gesamtstundenzahl 2100


B.
Praktische Ausbildung in der Altenpflege

1.
Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und fachlicher Konzepte.

2.
Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Anleitung.

3.
Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.

4.
Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z. B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen Pflegesituation.

5.
Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.

Gesamtstundenzahl 2.500


Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung



(siehe BGBl. I 2002 S. 4426)


Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege



(siehe BGBl. I 2002 S. 4427)


Anlage 4 (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung



(siehe BGBl. I 2002 S. 4428)