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AltPflAPrV
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§ 20
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§ 20 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
V. v. 26.11.2002
BGBl. I S. 4418
, 4429; zuletzt geändert durch
Artikel 15
G. v. 15.08.2019
BGBl. I S. 1307
; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
6 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 20 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Erlaubniserteilung
§ 19
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→
§ 21
§ 20 Erlaubnisurkunde
§ 20 wird in
1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen nach §
2
Abs. 1 des
Altenpflegegesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
§ 19
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→
§ 21
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Zitierungen von
§ 20 AltPflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltPflAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 4 AltPflAPrV (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
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