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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 15 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Wiederholen der Prüfung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Jeder der nach § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsteile kann einmal wiederholt werden, wenn er mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über eine Verlängerung der Ausbildung sowie deren Dauer und Inhalt.
Zitierungen von § 15 AltPflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltPflAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 AltPflAPrV Rücktritt von der Prüfung
... so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 15 Abs. 1 gilt ...
§ 17 AltPflAPrV Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der Prüfung
... Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der ...
§ 18 AltPflAPrV Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
... haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1896/a26766.htm