(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Lernfelder:
- 1.
- "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen",
- 2.
- "Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen" sowie
- 3.
- "Berufliches Selbstverständnis entwickeln" und "Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen".
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 soll die Schülerin oder der Schüler jeweils nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
(3) Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des §
7 Abs. 1 Nr. 2 nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistungen zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß §
9 Abs. 1 und 2.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025) ... Fassung zuzuordnen. (2c) Der mündliche Teil der Prüfung nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember ... des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen in der Prüfung erbrachten Leistungen zu § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als das arithmetische Mittel. Die Note ...
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
neugefasst durch B. v. 25.08.2003 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581