... Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der ...
... haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung ...