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Änderung § 8 AltPflAPrV vom 01.01.2009
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§ 8 AltPflAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 8 AltPflAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 9 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zulassung zur Prüfung | |
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung. Es setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: | |
(Text alte Fassung) 1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirateten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, | (Text neue Fassung) 1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift, |
2. die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2. (3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt. (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. |
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