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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 2 Leistungsbewertung
§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.
(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulassungsverfahren gemäß § 8 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt werden.
§ 4 Benotung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die nach dieser Verordnung zu bewertenden Leistungen gelten folgende Noten:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5),
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5),
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1896/b5311.htm