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Abschnitt 5 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)



A.
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege

  Stundenzahl
1.Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege  
1.1.Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen
- Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit
- Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege
- Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der Pflege anhand konkreter Pflegesituationen
- Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen
- Gesundheitsförderung und Prävention
- Rehabilitation
- Biographiearbeit
- Pflegerelevante Grundlagen der Ethik
80
1.2.Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren
- Wahrnehmung und Beobachtung
- Pflegeprozess
- Pflegediagnostik
- Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege
- Grenzen der Pflegeplanung
- Pflegedokumentation, EDV
120
1.3.Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen
- Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie,
Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre
- Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege
- Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen
- Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten
- Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen
- Pflege alter Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen
- Pflege alter Menschen mit Behinderungen
- Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen
- Pflege infektionskranker alter Menschen
- Pflege multimorbider alter Menschen
- Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen
- Pflege alter Menschen in existentiellen Krisensituationen
- Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen
- Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen
- Pflege schwerstkranker alter Menschen
- Pflege sterbender alter Menschen
- Handeln in Notfällen, Erste Hilfe
- Überleitungspflege, Casemanagement
720
1.4.Anleiten, beraten und Gespräche führen
- Kommunikation und Gesprächsführung
- Beratung und Anleitung alter Menschen
- Beratung und Anleitung von Angehörigen und Bezugspersonen
- Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkräfte sind
80
1.5.Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
- Durchführung ärztlicher Verordnungen
- Rechtliche Grundlagen
- Rahmenbedingungen
- Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team
- Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten
200
2.Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung  
2.1.Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen
- Altern als Veränderungsprozess
- Demographische Entwicklungen
- Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte
- Glaubens- und Lebensfragen
- Alltag und Wohnen im Alter
- Familienbeziehungen und soziale Netzwerke alter Menschen
- Sexualität im Alter
- Menschen mit Behinderung im Alter
120
2.2.Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen
- Ernährung, Haushalt
- Schaffung eines förderlichen und sicheren Wohnraums und Wohnumfelds
- Wohnformen im Alter
- Hilfsmittel und Wohnraumanpassung
60
2.3.Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen
- Tagesstrukturierende Maßnahmen
- Musische, kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote
- Feste und Veranstaltungsangebote
- Medienangebote
- Freiwilliges Engagement alter Menschen
- Selbsthilfegruppen
- Seniorenvertretungen, Seniorenbeiräte
120
3.Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit  
3.1.Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen
- Systeme der sozialen Sicherung
- Träger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- Vernetzung, Koordination und Kooperation im Gesundheits- und Sozialwesen
- Pflegeüberleitung, Schnittstellenmanagement
- Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
- Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
120
3.2.An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken
- Rechtliche Grundlagen
- Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung
- Fachaufsicht
40
4.Altenpflege als Beruf  
4.1.Berufliches Selbstverständnis entwickeln
- Geschichte der Pflegeberufe
- Berufsgesetze der Pflegeberufe
- Professionalisierung der Altenpflege; Berufsbild und Arbeitsfelder
- Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege
- Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
- Ethische Herausforderungen der Altenpflege
- Reflexion der beruflichen Rolle und des eigenen Handelns
60
4.2.Lernen lernen
- Lernen und Lerntechniken
- Lernen mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
- Arbeitsmethodik
- Zeitmanagement
40
4.3.Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen
- Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten
- Spannungen in der Pflegebeziehung
- Gewalt in der Pflege
80
4.4.Die eigene Gesundheit erhalten und fördern
- Persönliche Gesundheitsförderung
- Arbeitsschutz
- Stressprävention und -bewältigung
- Kollegiale Beratung und Supervision
60
Zur freien Gestaltung des Unterrichts 200
Gesamtstundenzahl 2100


B.
Praktische Ausbildung in der Altenpflege

1.
Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und fachlicher Konzepte.

2.
Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Anleitung.

3.
Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.

4.
Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z. B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen Pflegesituation.

5.
Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.

Gesamtstundenzahl 2.500


Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung



(siehe BGBl. I 2002 S. 4426)


Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege



(siehe BGBl. I 2002 S. 4427)


Anlage 4 (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung



(siehe BGBl. I 2002 S. 4428)