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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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Abschnitt 5 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)
V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 5 Schlussvorschrift
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
- A.
- Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege
Stundenzahl | ||
1. | Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege | |
1.1. | Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen - Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit - Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege - Handlungsrelevanz von Konzepten und Modellen der Pflege anhand konkreter Pflegesituationen - Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen - Gesundheitsförderung und Prävention - Rehabilitation - Biographiearbeit - Pflegerelevante Grundlagen der Ethik | 80 |
1.2. | Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren - Wahrnehmung und Beobachtung - Pflegeprozess - Pflegediagnostik - Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege - Grenzen der Pflegeplanung - Pflegedokumentation, EDV | 120 |
1.3. | Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen - Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie, Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre - Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege - Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen - Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten - Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen - Pflege alter Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen - Pflege alter Menschen mit Behinderungen - Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen - Pflege infektionskranker alter Menschen - Pflege multimorbider alter Menschen - Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen - Pflege alter Menschen in existentiellen Krisensituationen - Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen - Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen - Pflege schwerstkranker alter Menschen - Pflege sterbender alter Menschen - Handeln in Notfällen, Erste Hilfe - Überleitungspflege, Casemanagement | 720 |
1.4. | Anleiten, beraten und Gespräche führen - Kommunikation und Gesprächsführung - Beratung und Anleitung alter Menschen - Beratung und Anleitung von Angehörigen und Bezugspersonen - Anleitung von Pflegenden, die nicht Pflegefachkräfte sind | 80 |
1.5. | Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken - Durchführung ärztlicher Verordnungen - Rechtliche Grundlagen - Rahmenbedingungen - Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten - Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team - Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten | 200 |
2. | Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung | |
2.1. | Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen - Altern als Veränderungsprozess - Demographische Entwicklungen - Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte - Glaubens- und Lebensfragen - Alltag und Wohnen im Alter - Familienbeziehungen und soziale Netzwerke alter Menschen - Sexualität im Alter - Menschen mit Behinderung im Alter | 120 |
2.2. | Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen - Ernährung, Haushalt - Schaffung eines förderlichen und sicheren Wohnraums und Wohnumfelds - Wohnformen im Alter - Hilfsmittel und Wohnraumanpassung | 60 |
2.3. | Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen - Tagesstrukturierende Maßnahmen - Musische, kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote - Feste und Veranstaltungsangebote - Medienangebote - Freiwilliges Engagement alter Menschen - Selbsthilfegruppen - Seniorenvertretungen, Seniorenbeiräte | 120 |
3. | Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit | |
3.1. | Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen - Systeme der sozialen Sicherung - Träger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens - Vernetzung, Koordination und Kooperation im Gesundheits- und Sozialwesen - Pflegeüberleitung, Schnittstellenmanagement - Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit - Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit | 120 |
3.2. | An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken - Rechtliche Grundlagen - Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung - Fachaufsicht | 40 |
4. | Altenpflege als Beruf | |
4.1. | Berufliches Selbstverständnis entwickeln - Geschichte der Pflegeberufe - Berufsgesetze der Pflegeberufe - Professionalisierung der Altenpflege; Berufsbild und Arbeitsfelder - Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege - Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen - Ethische Herausforderungen der Altenpflege - Reflexion der beruflichen Rolle und des eigenen Handelns | 60 |
4.2. | Lernen lernen - Lernen und Lerntechniken - Lernen mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien - Arbeitsmethodik - Zeitmanagement | 40 |
4.3. | Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen - Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten - Spannungen in der Pflegebeziehung - Gewalt in der Pflege | 80 |
4.4. | Die eigene Gesundheit erhalten und fördern - Persönliche Gesundheitsförderung - Arbeitsschutz - Stressprävention und -bewältigung - Kollegiale Beratung und Supervision | 60 |
Zur freien Gestaltung des Unterrichts | 200 | |
Gesamtstundenzahl | 2100 |
- B.
- Praktische Ausbildung in der Altenpflege
- 1.
- Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und fachlicher Konzepte.
- 2.
- Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Anleitung.
- 3.
- Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.
- 4.
- Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z. B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen Pflegesituation.
- 5.
- Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht.
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung
(siehe BGBl. I 2002 S. 4426)
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege
(siehe BGBl. I 2002 S. 4427)
Anlage 4 (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
(siehe BGBl. I 2002 S. 4428)
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