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§ 4 - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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§ 4 Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum
§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungspflicht beginnt
- 1.
- für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1983,
- 2.
- für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem 1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1984,
- 3.
- für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1985.
(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung des Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.
(3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.
(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Leistungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraums zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.
(5) Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzurunden. Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im Voraus zu entrichten.
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Zitierungen von § 4 AFWoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AFWoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFWoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AFWoG Ausnahmen
... innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraums (§ 4 ) erteilt worden ist, oder 5. nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7 des ...
§ 3 AFWoG Einkommen, Einkommensgrenze
... (2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4 ) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist 1. in den Fällen des ... Jahres. Abweichend hiervon ist 1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender ... der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung, 2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und 3. ...
§ 6 AFWoG Beschränkung der Ausgleichszahlungen
... werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeiträume von ...
§ 8 AFWoG Geltung für Bergarbeiterwohnungen
... entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ...
§ 12 AFWoG Geltung im Saarland
... gilt im Saarland nur mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen im Sinne des ... gilt auch für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland neben oder an Stelle der Förderung mit ...
§ 13 AFWoG Sonderregelung für das Land Bremen
... die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am ...
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