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§ 7 - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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§ 7 Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald
- 1.
- die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder
- 2.
- keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.
(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil
- 1.
- das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr überschreitet oder
- 2.
- das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert verringert hat oder
- 3.
- die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend zum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder
- 4.
- das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als 20 vom Hundert erhöht hat; § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 7 AFWoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AFWoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFWoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AFWoG Einkommen, Einkommensgrenze
... der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und 3. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung ...
§ 6 AFWoG Beschränkung der Ausgleichszahlungen
... Absatz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt ...
§ 12 AFWoG Geltung im Saarland
... im Saarland nur mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen im Sinne des ...
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