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§ 9 - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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§ 9 Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Besetzungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug der Wohnung zu leisten.
(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung freigestellt.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor Beginn der Leistungspflicht maßgebend.
Zitierungen von § 9 AFWoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AFWoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFWoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AFWoG Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
... Das Aufkommen ist Treuhandvermögen. (3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschussgeber zu. Sie sind zur ...
§ 11 AFWoG Zuständige Stelle
... bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ...
§ 12 AFWoG Geltung im Saarland
... oder mit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind; 3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die unter Vereinbarung eines ...
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