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§ 15 - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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§ 15 Überleitungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz
(1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann bestimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) bezeichneten Wohnraums an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.
(2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz.
(3) Bei dem in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes bezeichneten Wohnraum können die Ausgleichszahlungen auf Wohnungsinhaber beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes bezeichneten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6 des Wohnraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.
(4) Die Länder können durch landesrechtliche Vorschriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der Wohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.
(5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Föderalismusreform-Begleitgesetz G. v. 5. September 2006 BGBl. I S. 2098 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 15 AFWoG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 8 Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AFWoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AFWoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFWoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 51 WoFG Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (vom 01.01.2007)
... bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vorschriften erlassen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 8 FödReformBeglG Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
... geändert: 1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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