Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FKrFBAusbV k.a.Abk.)
V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2612; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-295 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-295 Berufliche Bildung
|
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FKrFBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKrFBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage FKrFBAusbV (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (vom 24.10.2017)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1911/a26917.htm