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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk (MesserschmMeistV k.a.Abk.)

V. v. 02.08.1976 BGBl. I S. 2051; aufgehoben durch § 12 V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Schmieden eines Messerrohlings;

2.
Schleifen eines fünfteiligen Wolfsatzes;

3.
Hohlschleifen eines Rasiermessers;

4.
Schleifen eines Skalpells, einer Effilierschere oder einer Zackenschere;

5.
Schleifen einer gebogenen Hautschere;

6.
Instandsetzen eines Papierschneidemessers;

7.
Scharfschleifen eines Stanzeisens;

8.
Instandsetzen einer Segmentkreissäge;

9.
Schleifen eines Fräsers;

10.
Rund- und Scharfschleifen einer Kegelreibahle 1:10.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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