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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk (MesserschmMeistV k.a.Abk.)
V. v. 02.08.1976 BGBl. I S. 2051; aufgehoben durch § 12 V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Schmieden eines Messerrohlings;
- 2.
- Schleifen eines fünfteiligen Wolfsatzes;
- 3.
- Hohlschleifen eines Rasiermessers;
- 4.
- Schleifen eines Skalpells, einer Effilierschere oder einer Zackenschere;
- 5.
- Schleifen einer gebogenen Hautschere;
- 6.
- Instandsetzen eines Papierschneidemessers;
- 7.
- Scharfschleifen eines Stanzeisens;
- 8.
- Instandsetzen einer Segmentkreissäge;
- 9.
- Schleifen eines Fräsers;
- 10.
- Rund- und Scharfschleifen einer Kegelreibahle 1:10.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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