Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk (MesserschmMeistV k.a.Abk.)

V. v. 02.08.1976 BGBl. I S. 2051; aufgehoben durch § 12 V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch § 64 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung und Instandsetzung von Schneidwerkzeugen, insbesondere von Messern und Scheren;

2.
Schleifen von Hand- und Maschinenwerkzeugen;

3.
Schleifen und Instandsetzung von Schneidgeräten und Schneidmaschinen für Gewerbe und Gartenbau, von Schneidinstrumenten für wissenschaftliche Zwecke und von Sportartikeln aus Metall.

(2) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre;

2.
Kenntnisse der Maschinenelemente;

3.
Kenntnisse der Schneidengeometrie sowie der Winkel und Kräfte an Werkzeugschneiden;

4.
Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Werkzeuge, Geräte und Maschinen;

5.
Kenntnisse über die Funktionsweise von Antrieben für Schneidmaschinen und -geräte;

6.
Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise von Schleifmitteln;

7.
Kenntnisse der Funktionsweise von Schleifmaschinen;

8.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;

9.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

10.
Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen;

11.
Kenntnisse über die brand- und wasserrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Immissionsschutzes und die einschlägigen VDI-Richtlinien;

12.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen;

13.
Messen sowie werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen;

14.
spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Werkstoffen;

15.
Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen, Härten und Anlassen;

16.
Oberflächenbehandeln von Werkstoffen, insbesondere Polieren und Mattbürsten;

17.
Verbinden von Metallen durch Gas- und Lichtbogenschweißen, Weich- und Hartlöten, Nieten und Kleben sowie Verschrauben und Stiften;

18.
Schleifen von Hand, insbesondere Scharf-, Hohl-, Ballig-, Wellen- und Bandschleifen;

19.
Einrichten von Schleifmaschinen;

20.
Schleifen mit Maschinen, insbesondere Innen- und Außen-Rundschleifen, sowie Plan- und Scharfschleifen;

21.
Ein- und Ausbauen sowie Justieren von Messern, Schneidsätzen und Scheren;

22.
Warten und Instandhalten von Schneidwerkzeugen, -geräten und -maschinen;

23.
Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als 5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind 3 der nachstehenden Arbeiten, davon mindestens eine der unter den Nummern 1, 2 und 9 aufgeführten Arbeiten, anzufertigen:

1.
Ein fünfteiliges Taschenmesser;

2.
ein Jagdmesser;

3.
ein Rasiermesser;

4.
eine Haarschere;

5.
eine Schneiderschere;

6.
eine Blechschere;

7.
ein Papierschneidemesser;

8.
das Schleifen eines Kopfsenkers aus Vollmaterial;

9.
zwei Profilmesser für Messerkopf mit konvexem und konkavem Radius und drei geraden Flächen;

10.
das Ausschleifen eines Stufenbohrers aus einem Spiralbohrer.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Entwurfsskizzen mit Hauptmaßen und Materialangaben sowie einen Arbeitsplan vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
die Werkstattzeichnungen mit Stücklisten,

2.
die Vorkalkulation,

3.
der Arbeitsbericht,

4.
die Nachkalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Schmieden eines Messerrohlings;

2.
Schleifen eines fünfteiligen Wolfsatzes;

3.
Hohlschleifen eines Rasiermessers;

4.
Schleifen eines Skalpells, einer Effilierschere oder einer Zackenschere;

5.
Schleifen einer gebogenen Hautschere;

6.
Instandsetzen eines Papierschneidemessers;

7.
Scharfschleifen eines Stanzeisens;

8.
Instandsetzen einer Segmentkreissäge;

9.
Schleifen eines Fräsers;

10.
Rund- und Scharfschleifen einer Kegelreibahle 1:10.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Berechnung von mechanischen Größen,

b)
Berechnung von Drehzahlen, Übersetzungen, Schnittgeschwindigkeiten und Vorschüben;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen,

b)
Anfertigen und Lesen von Zeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Mechanik und Festigkeitslehre,

b)
Maschinenelemente,

c)
Schneidengeometrie sowie Winkel und Kräfte an Werkzeugschneiden,

d)
Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

e)
Funktionsweise von Antrieben für Schneidmaschinen und -geräte,

f)
Arten und Wirkungsweise von Schleifmitteln,

g)
Funktionsweise von Schleifmaschinen,

h)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

i)
die einschlägigen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, die brand- und wasserrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Immissionsschutzes und die einschlägigen VDI-Richtlinien;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen,

c)
Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen, Härten und Anlassen;

5.
Kalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungsfächer.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1976 in Kraft.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.