Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk (MesserschmMeistV k.a.Abk.)
V. v. 02.08.1976 BGBl. I S. 2051; aufgehoben durch § 12 V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
|
1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellung und Instandsetzung von Schneidwerkzeugen, insbesondere von Messern und Scheren;
- 2.
- Schleifen von Hand- und Maschinenwerkzeugen;
- 3.
- Schleifen und Instandsetzung von Schneidgeräten und Schneidmaschinen für Gewerbe und Gartenbau, von Schneidinstrumenten für wissenschaftliche Zwecke und von Sportartikeln aus Metall.
(2) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre;
- 2.
- Kenntnisse der Maschinenelemente;
- 3.
- Kenntnisse der Schneidengeometrie sowie der Winkel und Kräfte an Werkzeugschneiden;
- 4.
- Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Werkzeuge, Geräte und Maschinen;
- 5.
- Kenntnisse über die Funktionsweise von Antrieben für Schneidmaschinen und -geräte;
- 6.
- Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise von Schleifmitteln;
- 7.
- Kenntnisse der Funktionsweise von Schleifmaschinen;
- 8.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;
- 9.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
- 10.
- Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen;
- 11.
- Kenntnisse über die brand- und wasserrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Immissionsschutzes und die einschlägigen VDI-Richtlinien;
- 12.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen;
- 13.
- Messen sowie werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen;
- 14.
- spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Werkstoffen;
- 15.
- Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen, Härten und Anlassen;
- 16.
- Oberflächenbehandeln von Werkstoffen, insbesondere Polieren und Mattbürsten;
- 17.
- Verbinden von Metallen durch Gas- und Lichtbogenschweißen, Weich- und Hartlöten, Nieten und Kleben sowie Verschrauben und Stiften;
- 18.
- Schleifen von Hand, insbesondere Scharf-, Hohl-, Ballig-, Wellen- und Bandschleifen;
- 19.
- Einrichten von Schleifmaschinen;
- 20.
- Schleifen mit Maschinen, insbesondere Innen- und Außen-Rundschleifen, sowie Plan- und Scharfschleifen;
- 21.
- Ein- und Ausbauen sowie Justieren von Messern, Schneidsätzen und Scheren;
- 22.
- Warten und Instandhalten von Schneidwerkzeugen, -geräten und -maschinen;
- 23.
- Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1912/b5341.htm