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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk (MesserschmMeistV k.a.Abk.)

V. v. 02.08.1976 BGBl. I S. 2051; aufgehoben durch § 12 V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung und Instandsetzung von Schneidwerkzeugen, insbesondere von Messern und Scheren;

2.
Schleifen von Hand- und Maschinenwerkzeugen;

3.
Schleifen und Instandsetzung von Schneidgeräten und Schneidmaschinen für Gewerbe und Gartenbau, von Schneidinstrumenten für wissenschaftliche Zwecke und von Sportartikeln aus Metall.

(2) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre;

2.
Kenntnisse der Maschinenelemente;

3.
Kenntnisse der Schneidengeometrie sowie der Winkel und Kräfte an Werkzeugschneiden;

4.
Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Werkzeuge, Geräte und Maschinen;

5.
Kenntnisse über die Funktionsweise von Antrieben für Schneidmaschinen und -geräte;

6.
Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise von Schleifmitteln;

7.
Kenntnisse der Funktionsweise von Schleifmaschinen;

8.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;

9.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

10.
Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen;

11.
Kenntnisse über die brand- und wasserrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Immissionsschutzes und die einschlägigen VDI-Richtlinien;

12.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen;

13.
Messen sowie werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen;

14.
spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Werkstoffen;

15.
Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen, Härten und Anlassen;

16.
Oberflächenbehandeln von Werkstoffen, insbesondere Polieren und Mattbürsten;

17.
Verbinden von Metallen durch Gas- und Lichtbogenschweißen, Weich- und Hartlöten, Nieten und Kleben sowie Verschrauben und Stiften;

18.
Schleifen von Hand, insbesondere Scharf-, Hohl-, Ballig-, Wellen- und Bandschleifen;

19.
Einrichten von Schleifmaschinen;

20.
Schleifen mit Maschinen, insbesondere Innen- und Außen-Rundschleifen, sowie Plan- und Scharfschleifen;

21.
Ein- und Ausbauen sowie Justieren von Messern, Schneidsätzen und Scheren;

22.
Warten und Instandhalten von Schneidwerkzeugen, -geräten und -maschinen;

23.
Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.

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