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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 4 - Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1495; aufgehoben durch § 20 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-273 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-273 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen:
- 1.1
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Hygiene,
- 1.6
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- qualitätssichernde Maßnahmen,
- 2.3
- betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen,
- 2.4
- Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen,
- 2.5
- Beschaffen und Bewerten von Informationen,
- 2.6
- betriebliche Geschäftsvorgänge;
- 3.
- Betriebsräume und Betriebseinrichtungen:
- 3.1
- Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern,
- 3.2
- Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen;
- 4.
- hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen:
- 4.1
- Speisenzubereitung und Service,
- 4.2
- Reinigen und Pflegen von Räumen,
- 4.3
- Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes,
- 4.4
- Reinigen und Pflegen von Textilien,
- 4.5
- Vorratshaltung und Warenwirtschaft;
- 5.
- hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen:
- 5.1
- personenorientierte Gesprächsführung,
- 5.2
- Motivation und Beschäftigung,
- 5.3
- Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen;
- 6.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 6.1
- betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote,
- 6.2
- Kundenorientierung und Marketing,
- 6.3
- Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezifischer Personengruppen in Privathaushalten, sozialen Einrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen,
- 2.
- erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen oder in hauswirtschaftlichen Betrieben.
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Zitierungen von § 4 Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HWirtAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/192/a2474.htm