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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin - HWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1495; aufgehoben durch § 20 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-273 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-273 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen:
- 1.1
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Hygiene,
- 1.6
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- qualitätssichernde Maßnahmen,
- 2.3
- betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen,
- 2.4
- Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen,
- 2.5
- Beschaffen und Bewerten von Informationen,
- 2.6
- betriebliche Geschäftsvorgänge;
- 3.
- Betriebsräume und Betriebseinrichtungen:
- 3.1
- Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern,
- 3.2
- Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen;
- 4.
- hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen:
- 4.1
- Speisenzubereitung und Service,
- 4.2
- Reinigen und Pflegen von Räumen,
- 4.3
- Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes,
- 4.4
- Reinigen und Pflegen von Textilien,
- 4.5
- Vorratshaltung und Warenwirtschaft;
- 5.
- hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen:
- 5.1
- personenorientierte Gesprächsführung,
- 5.2
- Motivation und Beschäftigung,
- 5.3
- Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen;
- 6.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 6.1
- betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote,
- 6.2
- Kundenorientierung und Marketing,
- 6.3
- Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezifischer Personengruppen in Privathaushalten, sozialen Einrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen,
- 2.
- erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen oder in hauswirtschaftlichen Betrieben.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr sowie das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Reinigen und Pflegen von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen,
- 2.
- Speisenzubereitung und Service,
- 3.
- Vorratshaltung und Warenwirtschaft,
- 4.
- Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien.
(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge,
- 3.
- Betriebsräume und Betriebseinrichtungen,
- 4.
- Speisenzubereitung und Service,
- 5.
- Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien,
- 6.
- Vorratshaltung und Warenwirtschaft.
§ 9 Abschlußprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung wird praktisch und schriftlich durchgeführt.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er wirtschaftliche und betriebliche Zusammenhänge versteht, die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umweltschutz und Organisation sowie Abläufe betrieblicher Arbeit einbeziehen kann.
Der Prüfling soll zwei komplexe Aufgaben aus den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsleistungen bearbeiten, wobei sich eine Aufgabe auf das Einsatzgebiet bezieht. Die Aufgaben sind jeweils in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
Dem Prüfling ist für die Planung der Prüfungsaufgaben ausreichend Zeit, mindestens aber ein Arbeitstag zu gewähren. Für die selbständige Durchführung der Prüfungsaufgaben und die Kontrolle der Arbeitsergebnisse stehen dem Prüfling einschließlich der Prüfungsgespräche höchstens sechs Stunden zur Verfügung.
Für die eine Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Beurteilen von Betriebsräumen und Betriebseinrichtungen,
- b)
- Zubereiten von Speisen und Service,
- c)
- Reinigen und Pflegen von Räumen,
- d)
- Gestalten von Räumen oder des Wohnumfeldes,
- e)
- Reinigen und Pflegen von Textilien,
- f)
- Bewirtschaften von Vorräten,
- g)
- Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen,
- h)
- Motivieren und Beschäftigen von Personen, Gespräche führen.
Für die Aufgabe aus dem betrieblichen Einsatzgebiet sind insbesondere folgende Gebiete zu berücksichtigen:
- a)
- betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote,
- b)
- Kundenorientierung und Marketing,
- c)
- spezifische Betriebsräume und Betriebseinrichtungen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Teils der Prüfung sind beide Aufgaben gleich zu gewichten.
(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen, hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen:
- a)
- Speisenzubereitung und Service,
- b)
- Reinigen und Pflegen von Räumen,
- c)
- Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes,
- d)
- Reinigen und Pflegen von Textilien,
- e)
- Vorratshaltung und Warenwirtschaft.
- 2.
- im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen:
- a)
- Gesprächsführung mit Einzelpersonen und Gruppen,
- b)
- Motivation und Beschäftigung der zu betreuenden Personen,
- c)
- Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen.
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Bei den Prüfungsbereichen "hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen" und "hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen" sind Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Hygiene und qualitätssichernde Maßnahmen mit einzubeziehen.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung in bis zu zwei Prüfungsbereichen Prüfungsleistungen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(8) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- -
- im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen nach Absatz 5
- -
- im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen nach Absatz 5
- -
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in zwei der in Absatz 5 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung oder in einem der drei Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Bis zum 31. Juli 2001 finden, außer in Fällen einer Vereinbarung nach Satz 1, auf Verlangen des Prüflings die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften über die Abschlußprüfung Anwendung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan
(siehe BGBl. I 1999 S. 1499 - 1505)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/192/index.htm