Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 EnSiGEntschV vom 13.07.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 GasVReG am 13. Juli 2022 und Änderungshistorie des EnSiGEntschV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 EnSiGEntschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2022 geltenden Fassung
§ 13 EnSiGEntschV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rückzahlungsbescheid


(1) 1 Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch nicht festgesetzten Härteausgleich eine Überzahlung eingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. 2 Für den Umfang der Erstattung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1 Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. 2 Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.

(Text alte Fassung)

(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 12 sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.