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§ 13 - Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)
V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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§ 13 Rückzahlungsbescheid
(1) 1Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch nicht festgesetzten Härteausgleich eine Überzahlung eingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. 2Für den Umfang der Erstattung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. 2Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Juli 2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27 m.W.v. 13. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 13 EnSiGEntschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2022 | Artikel 5 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 EnSiGEntschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EnSiGEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiGEntschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 5 GasVReG Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
... auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat." 3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis ...
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