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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.03.2009 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren (AMTierAnwVerbV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1135; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510
Geltung ab 25.10.1981; FNA: 2121-51-12 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 25.10.1981; FNA: 2121-51-12 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3
Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a dürfen noch bis zum 14. Oktober 2006 außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 4 bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate auch verwendet werden, sofern die Arzneimittel zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen bestimmt sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1934/a27176.htm