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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.03.2009 aufgehoben
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Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren (AMTierAnwVerbV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1135; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510
Geltung ab 25.10.1981; FNA: 2121-51-12 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 25.10.1981; FNA: 2121-51-12 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es ist verboten,
- 1.
- bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
- a)
- Stilbene und Stilbenderivate sowie deren Salze und Ester,
- b)
- Thyreostatika,
- c)
- beta-Agonisten mit anaboler Wirkung,
- 1a.
- bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate,
- 2.
- bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur oralen Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, Arsen und seine Verbindungen, ausgenommen Phenylarsonsäureverbindungen zur Anwendung bei anderen Tierarten als Wiederkäuern,
- 1.
- zur Behandlung der Mazeration oder Mumifikation der Feten bei Rindern oder
- 2.
- zur Behandlung der Pyometra bei Rindern
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die entgegen dem Verbot des Absatzes 1 hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.
§ 2
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dort bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
§ 3
Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a dürfen noch bis zum 14. Oktober 2006 außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 4 bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate auch verwendet werden, sofern die Arzneimittel zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen bestimmt sind.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1934/index.htm