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Änderung § 15a BAföG vom 28.10.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 27. BAföGÄndG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des BAföGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15a BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung | § 15a BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
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(Text alte Fassung) § 15a Förderungshöchstdauer | (Text neue Fassung)§ 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. 2 Ist eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten, 1. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, 9 Semester, 2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, a) ohne Praxiszeiten 7 Semester, b) mit Praxiszeiten 8 Semester, 3. bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester, 4. bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester. | (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden. (1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen 1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat, 2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden, 3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat. 2 Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. 3 Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. 4 Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. (3) 1 Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. 2 Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt. | |
(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist. | |
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