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Synopse aller Änderungen des BAföG am 28.10.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2010 durch Bekanntmachung der BaföGNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAföG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Änderung des Bescheides


1 Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,

(Text neue Fassung)

1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,

2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.

2 Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. 3 § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 4 Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 1 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. 5 In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.



§ 54 Rechtsweg


vorherige Änderung

(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) (aufgehoben)




Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.


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