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Synopse aller Änderungen des BAföG am 26.10.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2022 durch Artikel 1 des 28. BAföGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAföG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAföG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2022 geltenden Fassung | BAföG n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1796 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten § 3 Fernunterricht § 4 Ausbildung im Inland § 5 Ausbildung im Ausland § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten § 6 Förderung der Deutschen im Ausland § 6a (aufgehoben) § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen § 8 Staatsangehörigkeit § 9 Eignung § 10 Alter Abschnitt III Leistungen § 11 Umfang der Ausbildungsförderung § 12 Bedarf für Schüler § 12a (aufgehoben) § 13 Bedarf für Studierende § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag § 14 Bedarf für Praktikanten § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) § 15 Förderungsdauer § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung § 16 Förderungsdauer im Ausland § 17 Förderungsarten § 18 Darlehensbedingungen § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung § 18b Teilerlaß des Darlehens § 18c Bankdarlehen § 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau § 19 Aufrechnung § 20 Rückzahlungspflicht Abschnitt IV Einkommensanrechnung § 21 Einkommensbegriff § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 25a (aufgehoben) § 25b (aufgehoben) Abschnitt V Vermögensanrechnung § 26 Umfang der Vermögensanrechnung § 27 Vermögensbegriff § 28 Wertbestimmung des Vermögens § 29 Freibeträge vom Vermögen § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag §§ 31 bis 34 (aufgehoben) Abschnitt VI § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen § 38 Übergang von anderen Ansprüchen Abschnitt VIII Organisation § 39 Auftragsverwaltung § 40 Ämter für Ausbildungsförderung § 40a Landesämter für Ausbildungsförderung § 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Beirat für Ausbildungsförderung Abschnitt IX Verfahren § 45 Örtliche Zuständigkeit § 45a Wechsel in der Zuständigkeit § 46 Antrag § 47 Auskunftspflichten § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland § 50 Bescheid § 51 Zahlweise § 52 (aufgehoben) § 53 Änderung des Bescheides § 54 Rechtsweg § 55 Statistik Abschnitt X § 56 Aufbringung der Mittel Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften § 57 (aufgehoben) § 58 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) § 59 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 59 Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen |
§ 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht § 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung § 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) § 65 Weitergeltende Vorschriften § 66 (aufgehoben) § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung § 66b Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft § 67 (aufgehoben) § 68 (Inkrafttreten) | |
§ 2 Ausbildungsstätten | |
(1) 1 Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, 6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. 2 Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. 3 Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. (1a) 1 Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. 2 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. (2) 1 Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. 2 Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte. (3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. (4) 1 Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. 2 Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. | |
(5) 1 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. 2 Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. 3 Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt. | (5) 1 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und 2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. 2 Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. 3 Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt. |
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende 1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, 2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder 4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat. | |
§ 15 Förderungsdauer | |
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. | |
(2) 1 Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a. 2 Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet. | (2) 1 Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet. 2 Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. 3 Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet. |
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, c) der Studentenwerke und d) der Länder, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung, 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist. (3a) 1 Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. 2 Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. | |
§ 18 Darlehensbedingungen | |
(1) Für 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, | |
2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a. | 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a. |
(2) 1 Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. 2 Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. 3 Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. 4 Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten. (3) 1 Die Darlehen sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2 Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. 3 Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. (4) 1 Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen. 2 Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. 3 Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat. (5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen. (6) 1 Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. 2 Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt. (7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten. (8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig. (9) 1 Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden - unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 - jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. 2 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. 3 Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend. (10) 1 Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. 2 Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren. (11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen. (12) 1 Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. 2 Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. 4 Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022. (13) 1 Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. 2 Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt. (14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über 1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, | |
2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder und 3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren. | 2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, 3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und 4. die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1. |
§ 59 (aufgehoben) | § 59 Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen |
(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten nach diesem Gesetz vorübergehend auszuweiten. 2 Der Deutsche Bundestag hat die Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. 3 Die Feststellung der Notlage gilt als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbestehen der Notlage feststellt. (2) 1 Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deutschen Bundestag mitzuteilen. 2 Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung verlangt. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind. (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, 1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer individuellen Betroffenheit von der Notlage a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1 oder b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen sowie bei Praktika im Zusammenhang mit solchen Ausbildungen Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 2 geleistet wird, und 2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis zu führen ist. (5) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Absatz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. 2 Sobald der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat, kann in der Rechtsverordnung abweichend von Absatz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförderung nur nach Satz 1 geleistet wird. (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, 1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzuwenden sind, 2. dass die Höhe der Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung festgesetzten monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist, 3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszahlungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen können. (7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Deutschen Bundestag folgt. (8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu erfassen. | |
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) 1 Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. 2 Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben. (4) (aufgehoben) (5) 1 Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist. | |
(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. | (6) 1 Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden. |
(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. (8) (aufgehoben) (8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden. (8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. (9) (aufgehoben) (10) (aufgehoben) |
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