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§ 3 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils zu melden:
- 1.
- die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,
- 2.
- die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3.
(2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
- für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien:
- a)
- nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, getrennt nach Beständen und Bestandskorrekturen
- aa)
- im Inland und
- bb)
- in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- b)
- die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
- c)
- die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert,
- d)
- den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert,
- 2.
- für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
- 3.
- für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
- a)
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- b)
- den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker,
- c)
- den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
- d)
- die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken,
- e)
- den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 4.
- für Weißzucker ab Fabrik
- a)
- den durchschnittlichen Verkaufspreis je Tonne und die verkaufte Menge, angegeben in Tonnen Weißzuckerwert, nach Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,
- b)
- bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger Verträge die Angaben nach Buchstabe a in Form gesonderter Mitteilungen; Verkäufe an Tochterunternehmen im Rahmen kurzfristiger Verträge sind nicht meldepflichtig.
(3) 1Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1.000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:
- 1.
- den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
- 2.
- den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,
- 3.
- den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken.
(4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1.000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
- den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen,
- 2.
- die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen,
- 3.
- den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,
- 4.
- den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen.
(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamtmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Unterabsatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglucose mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1.000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben:
- 1.
- monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,
- 2.
- jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
(8) 1Die Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden. 2Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 24. November 2020
Frühere Fassungen von § 3 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.11.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192 |
aktuell vorher | 15.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
aktuell | vor 15.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktOWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr, c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres, 20. ...
§ 6 MarktOWMV Meldepflichtige, Gesamtmeldung (vom 24.11.2020)
... zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung ... mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. ... des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... Behörde eingegangen sein. (5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 8 , § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 ...
§ 7 MarktOWMV Zeitpunkt der Meldungen (vom 24.11.2020)
... am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt, c) nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, ... am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, d) nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, 2. die nach ... 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8 , § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 ...
§ 9 MarktOWMV Aufzeichnungspflichten (vom 24.11.2020)
... Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 , § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c ...
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 , § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 ...
§ 11 MarktOWMV Mengenangaben zur Wägung von Preisen (vom 24.11.2020)
... Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8 , § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine ... 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8 , § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 ...
Zitat in folgenden Normen
ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 8 ESVGDüV Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln: 1. Name, Rufnummern ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 3. MarktOWMVÄndV Inkrafttreten
... (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Meldepflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8 , § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 1 Buchstabe" die Angabe „b" durch die Angabe „c" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 8" die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... nach der Angabe „§ 2 Absatz 8" die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... eingegangen sein." g) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „ § 3 Absatz 2 bis 4" die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § ... 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8 , § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 ... (1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8 , § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine ... 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8 , § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr." 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Meldepflichten der Getreide-, ... Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur. § 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (1) Die Unternehmen nach 1. Absatz 2, ... Absatz 5. g) In dem neuen Absatz 5 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4" durch die Angaben „§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 ... 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4" durch die Angaben „§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5" und die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch ... 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, 2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag ... werden." 5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angaben ... 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 6. In § 10 ... 6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3" durch die ... 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 ... vor dem 1. Juli 2012 endende Meldezeiträume, 2. Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem 1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume, 3. ... vor dem 1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume, 3. Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem 1. Februar 2012 endende Meldezeiträume, 4. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres." ... 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt, c) nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, ... am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, d) nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr, 2. die ... Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 , § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 ... Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats, 3. die nach § 3 Absatz 2a abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag des laufenden Monats." ... ersetzt. 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter ... oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a , § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" ...
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