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§ 6 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Meldepflichtige, Gesamtmeldung
(1) 1Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrieben für jeden Betrieb gesondert zu melden. 2Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. 3Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.
(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach § 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehaltlich des Absatzes 3b eine zusammengefasste Meldung für die ganze Gruppe abzugeben.
(2) 1Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. 2Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.
(3) 1Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. 2Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens. 3Unabhängig vom Unternehmenssitz des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten
- 1.
- nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, hergestellt oder verarbeitet werden, und
- 2.
- nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum Weiterverkauf an Endverbraucher oder als Rohstoffe zur Weiterverarbeitung von Lieferanten entweder innerhalb Deutschlands oder aus dem Ausland bezogen werden.
(3a) 1Die Meldung für eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetzlichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in Deutschland abzugeben, die den gemeinschaftlichen Wareneinkauf für die gesamte Unternehmensgruppe durchführt. 2Findet kein gemeinsamer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche Vertreter des Unternehmens der Unternehmensgruppe, durch das die einheitliche Leitung in Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben. 3Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch verschiedene Gesellschaften der Unternehmensgruppe wahrgenommen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in Deutschland die Meldung gemeinschaftlich abzugeben.
(3b) 1Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse zuständig, so können diese einkaufenden Unternehmen die Meldungen für die entsprechenden Erzeugnisse auch getrennt abgeben. 2Meldepflichtig sind in diesem Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden Unternehmen und die des leitenden Unternehmens gemeinschaftlich.
(4) 1Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:
- 1.
- Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie Name, Rufnummer und Adresse für elektronische Post eines Ansprechpartners,
- 2.
- die Anschrift des Betriebs,
- 3.
- die Handelsregisternummer des Unternehmens.
(4a) 1Beabsichtigt eine Unternehmensgruppe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt abzugeben, so hat das leitende Unternehmen der Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde
- 1.
- die Übertragung der Meldepflicht auf die einkaufenden Unternehmen und den Umfang der übertragenen Meldepflicht anzuzeigen sowie
- 2.
- die Stammdaten der einkaufenden Unternehmen gemäß Absatz 4 Satz 1 mitzuteilen.
(5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 24. November 2020
Frühere Fassungen von § 6 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.11.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192 |
aktuell vorher | 15.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
aktuell | vor 15.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktOWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MarktOWMV Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (vom 24.11.2020)
... 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 ... Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. (2) Die Meldungen der Mühlen sind 1. im Fall einer ...
§ 3 MarktOWMV Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (vom 24.11.2020)
... a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 , 2. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und ... 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 . Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 ... Absatz 3. Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 . (2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer ...
§ 4 MarktOWMV Meldepflichten der Fettwirtschaft (vom 24.11.2020)
... 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach ... Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. (2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und ...
§ 5 MarktOWMV Meldepflichten der Milchwirtschaft (vom 01.07.2021)
... Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. bezüglich des Zugangs ... haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. die Herstellung von ... haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte ... Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne ... haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella ...
§ 5a MarktOWMV Meldepflichten der Alkoholwirtschaft (vom 24.11.2020)
... 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits ...
§ 5b MarktOWMV Meldepflichten des Lebensmitteleinzelhandels (vom 28.06.2024)
... haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne dieser Verordnung sind ... wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist. In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a und 3b . (3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen oder die ...
§ 5c MarktOWMV Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln (vom 28.06.2024)
... des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben. (2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 ...
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...
§ 11 MarktOWMV Mengenangaben zur Wägung von Preisen (vom 24.11.2020)
... (2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die ...
Zitat in folgenden Normen
ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 8 ESVGDüV Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... Bundesanstalt hat folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach § 6 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu ... § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ... a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 , 2. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und ... 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 ." b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. für ... 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des ... 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte ... Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne ... haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella ... haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen ... verfolgt wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist. In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a und 3b . (3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen oder die ... des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben. (2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den ... Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. Absatz 8 gilt entsprechend." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ... (2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden. (2) Die Meldungen der Mühlen sind 1. im ... Absatz 3 Satz 2 haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 zu melden. (2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, ... Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden. (2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe ... (1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. ... haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. ... die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Meldepflichtige, Gesamtmeldung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder ... 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 , b) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4, ... 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4, Absatz 2a und Absatz 5 bis 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 . Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 ... § 6 Absatz 3. Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a ... 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits ... 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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