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§ 7 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2286; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.12.1999; FNA: 7847-12-2-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Zeitpunkt der Meldungen
Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:
- 1.
- die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmeldungen
- a)
- nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,
- b)
- nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt,
- c)
- nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,
- d)
- nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,
- 2.
- die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
- 3.
- die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden Woche.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 24. November 2020
Frühere Fassungen von § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.11.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 |
aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192 |
aktuell vorher | 15.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634 |
aktuell | vor 15.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktOWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MarktOWMV Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (vom 24.11.2020)
... Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe ... 2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... Verarbeitung von mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für 1. ... Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich nach ... 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Herstellung von 5.000 Tonnen Stärke monatlich nach ... ab einer jährlichen Herstellung von 5.000 Tonnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für jede Getreideart ... Verarbeitungsmenge von 1.000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für Arten von Getreide, ... Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe ... 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... mehr als 5.000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. ... insgesamt 1.000 bis unter 10.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich nach ... 2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 , gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. In ihnen sind folgende ... und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine ... von 1.000 bis unter 10.000 Hektoliter Ethylalkohol jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich ... jährlichen Herstellung von 10.000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu machen: 1. für ... von mehr als 1.000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der ...
§ 3 MarktOWMV Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (vom 24.11.2020)
... jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse der ... von 1.000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien ... von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, ... Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden ... Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe ... Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben: 1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 1 ... Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185, 2. jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 ... auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden. ...
§ 4 MarktOWMV Meldepflichten der Fettwirtschaft (vom 24.11.2020)
... von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , b) ab einer jährlichen Verarbeitung von 10.000 Tonnen monatliche Meldungen nach ... einer jährlichen Verarbeitung von 10.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 , 2. Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl a) ... Herstellung von bis zu 1.000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , b) ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen monatliche Meldungen nach ... ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 . Zu melden sind: 1. für Arten von Ölsaaten und ... von insgesamt bis zu 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1.000 Tonnen monatlich ... jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... Pulver herstellen, haben zu melden: 1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm ... zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und 2. wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, ... jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1.000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1.000 Tonnen monatlich nach ... 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen ...
§ 5 MarktOWMV Meldepflichten der Milchwirtschaft (vom 01.07.2021)
... Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch ... nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § ... nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben ... Erzeugung von mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen ... Erzeugung von mehr als 20.000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen ... in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen ...
§ 5a MarktOWMV Meldepflichten der Alkoholwirtschaft (vom 24.11.2020)
... haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden ...
§ 5b MarktOWMV Meldepflichten des Lebensmitteleinzelhandels (vom 28.06.2024)
... bezieht. (4) Die Unternehmen haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für 1. ... anzugeben. (5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für ...
§ 5c MarktOWMV Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln (vom 28.06.2024)
... 6 Absatz 3 abzugeben. (2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu ... Euro übersteigt. (3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungsmehl zu ... 250.000.000 Euro übersteigt. (4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. ... Melasse zu melden. (5) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne des ... Euro übersteigt. (6) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiterverarbeitung ... 2024/1143. (7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für Hackfleisch vom Rind, ...
§ 6 MarktOWMV Meldepflichtige, Gesamtmeldung (vom 24.11.2020)
... Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... Verarbeitung von mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für 1. ... mehr als 5.000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. Der Preis ... auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden. ... Pulver herstellen, haben zu melden: 1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm ... zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und 2. wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, ... Erzeugung von mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen ... Erzeugung von mehr als 20.000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen ... in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen ... Unternehmen bezieht. (4) Die Unternehmen haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für 1. ... anzugeben. (5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für ... des § 6 Absatz 3 abzugeben. (2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu ... 250.000.000 Euro übersteigt. (3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungsmehl zu ... 250.000.000 Euro übersteigt. (4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. ... für Melasse zu melden. (5) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne des ... 250.000.000 Euro übersteigt. (6) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiterverarbeitung ... (EU) Nr. 1151/2012. (7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für Hackfleisch vom Rind, ... 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern ...
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach ... ab einer jährlichen Verarbeitung von 5.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich ... einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... Herstellung von 1.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für Rohstoffe zur ... jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für jede ... Verarbeitungsmenge von 1.000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für Arten von ... von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach ... ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... 1.000 bis unter 10.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich ... einem jährlichen Absatz von insgesamt 10.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. In ihnen sind folgende ... und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Erzeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine ... Herstellung von 1.000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse ... und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach ... September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem ... von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, b) ab einer jährlichen Verarbeitung von 10.000 Tonnen monatliche ... jährlichen Verarbeitung von 10.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2, 2. Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl ... von bis zu 1.000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, b) ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen monatliche ... jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2. Zu melden sind: 1. für Arten von Ölsaaten und ... von insgesamt bis zu 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1.000 Tonnen ... Herstellungsmenge von insgesamt 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: ... Meldungen der Talgschmelzen und Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. die Verarbeitung von ... Herstellungsmenge von bis zu 1.000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1.000 Tonnen monatlich ... einer jährlichen Herstellungsmenge von 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen ... haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. bezüglich des Zugangs und Abgangs ... der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. die Herstellung von Konsummilch im Sinne ... nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben ... 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5" und die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 4. Die §§ 7 und ... 4 Absatz 2 bis 5" und die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 " ersetzt. 4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ... 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Zeitpunkt der Meldungen ... 4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Zeitpunkt der Meldungen Bei der zuständige Stelle haben einzugehen: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... „10" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „ § 7 Nummer 1 " die Angabe „Buchstabe a" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer ... a" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „ § 7 Nummer 1 " die Angabe „Buchstabe a" eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt ... Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a , 2. ab einer jährlichen Herstellung von 5.000 Tonnen Stärke monatlich nach ...
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