§ 9 Aufzeichnungspflichten
1Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach
§ 2 Absatz 1,
§ 3 Absatz 1,
§ 4 Absatz 1,
§ 5 Absatz 1 bis 5,
§ 5a Absatz 1,
§ 5b Absatz 1 und
§ 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.
2Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren.
3Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
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interne Verweise§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV ... die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden." 5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
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